§  8.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranziehung  (Veranl.)  zu  den  Gemeindeabgaben.  65

Wird  während  schwebenden  Beschluß=  oder  Verwaltungsstreitverfahrens
  eine  weitere  Forderung  auf  Zahlung  von  Gemeindesteuern  in
Ansehung  des  dem  Verfahren  unterliegenden  Einkommens  erhoben,  so
hat  der  Steuerpflichtige  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen,  vom  Tage
der  Bekanntmachung  der  bezüglichen  Steuerforderung  (8  65  Kom  AbsE.)
ab  gerechnet,  deren  Einbeziehung  in  das  schwebende  Verfahren  bei
derjenigen  Behörde  zu  beantragen,  bei  welcher  die  Sache  anhängig  ist.
In  diesem  Verfahren  ist  alsdann  gleichzeitig  auch  über  die  später  erhobene
  Steuerforderung  zu  beschließen  oder  zu  entscheiden.  )

Unter  der  Behörde,  bei  welcher  die  Sache  anhängig  ist,  ist  nicht
nur  die  Beschlußbehörde,  sondern  auch  das  Verwaltungsgericht
  zu  verstehen,  dies  hat  die  Bedeutung,  daß  im  Falle  der
Geltendmachung  einer  Forderung  seitens  einer  bei  dem  Verfahren
bisher  nicht  beteiligten  Gemeinde,  das  Verwaltungsgericht  über  die
Sache  weiter  befinden  darf,  ohne  daß  eine  erneute  Beschlußfassung
einzutreten  hätte.  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  allerdings
über  neue  Ansprüche,  welche  während  Schwebens  der  Sache  in  der
Revisionsinstanz  erhoben  werden,  nur  dann  zu  entscheiden,  wenn  diese
neuen  Ansprüche  spruchreif  sind,  anderenfalls  ist  die  Angelegenheit  in
die  vorige  Instanz  zurückzuweisen.?)

Wird  nach  recht  kräftig  entschiedener  Sache  eine  weitere  Steuerforderung
  in  Ansehung  des  Einkommens  erhoben,  welches  den  Gegenstand
  des  früheren  Verfahrens  gebildet  hat,  so  finden  die  vorstehenden
Bestimmungen  (88  71—73  Kom  Ab.)  sinngemäße  Anwendung  mit
der  Maßgabe,  daß  derjenige  Kreis  (Bezirks)ausschuß,  welcher  in  dem
ersten  Verfahren  beschlossen  und  entschieden  hat,  auch  für  das  zweite
Verfahren  zuständig  bleibt,  und  daß  das  rechtskräftig  festgesetzte
Anteilverhältnis  der  bei  dem  ersten  Verfahren  beteiligt  gewesenen
Gemeinden  in  dem  zweiten  Verfahren  nicht  mehr  geändert,  in  dem
letzteren  vielmehr  nur  noch  darüber  beschlossen  und  entschieden  werden
kann,  welchen  Betrag  die  früher  aufgetretenen  Steuergläubiger  dem
später  aufgetretenen  nach  dem  durch  das  rechtskräftige  Urteil  für  sie
festgesetzten  Anteilverhältnisse  zu  erstatten  haben.5)  Durch  Einspruch
und  Klage  wird  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  oder  Leistung  nicht
aufgehoben,  ebensowenig  besteht  ein  Anspruch  auf  Zögerungs=  oder
Prozeßzinsen.")

1)  §  73  Kom  Ab.  9  §  74  Kom  Ab.
*)  Noell  Anm.  2  zu  §  73  Kom  Abs.  876  Kom  Ab#.  u.  OW.  Bd.  28  115.
S.  268.  PVBl.  17  278;  23  808.

Bartels,  Verwaltungsstreitverfahren.  5