66  88.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranzieh.  (Veranl.)  zu  den  Kreis=  u.  Provinzialabg.

§9.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranziehung  (Veranlagung)
zu  den  Kreis=  und  Provinzialabgaben.
(Vgl.  das  Kreis=  u.  Provinzialabgabengesetz  v.  23.  4.  1906  (GS.  S  159).

I.  Kreisabgaben.

Zur  Aufbringung  der  direkten  Kreissteuern  sind  die  einzelnen
Gemeinden  und  Gutsbezirke  verpflichtet.  )  Desgleichen  haben
diejenigen  im  Kreise  wohnenden  oder  darin  ein  Einkommen  beziehenden
Personen  (8  33  Abs.  1  Z.  1  u.  2  Kom  AbG.),  welchen  in  Abweichung
von  dem  bisherigen  Kreissteuerrechte  nach  dem  Kommunalabgabengesetze
eine  gänzliche  oder  teilweise  Einkommensteuerfreiheit  zusteht,  zu  den  auf
die  Einkommensteuer  gelegten  Kreissteuern  insoweit  besonders  beizutragen,
  als  ihr  Einkommen  nicht  schon  gemeindesteuerpflichtig  ist.)  Mit
dieser  Bestimmung  wird  die  Kreissteuerpflicht  der  Mitglieder  des  Königlichen
  Hauses  und  der  Standesherren,  welchen  nach  §  40
Kom  Ab  G.  Befreiung  von  der  Gemeindeeinkommensteuer  zusteht,  dem
bestehenden  Rechtszustande  gemäß  aufrechterhalten.  )  In  gleicher  Weise
wird  der  Fiskus  mit  seinem  Einkommen  aus  den  von  ihm  zu  Ansiedelungszwecken
  angekauften  Besitzungen  zu  den  Kreisabgaben
herangezogen.)

A.  Oberverteilung.

Als  Maßstab  der  Verteilung  der  Kreissteuern  auf  Gemeinden
und  Gutsbezirke  dient  das  Soll  der  Einkommensteuer  und  der  vom
Staate  veranlagten  Realsteuern  einschließlich  der  Betriebssteuer,  wie  es
in  den  Gemeinden  nach  den  Vorschriften  des  Kommunalabgabengesetzes,
  nach  Gemeindebeschlüssen  und  Vereinbarungen  mit  Steuerpflichtigen
  der  Gemeindebesteuerung  zugrunde  zu  legen  ist  und  in  den
Gutsbezirken  besonders  vom  Kreisausschusse  veranlagt  wird.")  Der
Einkommensteuer  sind  die  auf  Einkommen  von  nicht  mehr  als  900  Mark
entfallenden  Steuerbeträge  —  §  38  Abs.  1  Kom  Ab  G.  —  hinzuzuzählen,
indessen  kann  der  Kreistag  beschließen,  diese  Steuerbeträge  insgesamt
oder  teilweise  freizulassen  oder  mit  einem  geringeren  Prozentsatze  als
die  Einkommensteuer  heranzuziehen.  Soweit  in  Gemeinden  eine  Steuerart
zu  den  Gemeindeabgaben  nicht  herangezogen  worden  ist,  wird  das

1)  §  7  Abs.  1  Kr.  u.  PrAbG.  Entwurfe  des  Kr.  u.  PrAbG.  Haus
*:)8  7  Abs.  6  a.  a.  O.  der  Abg.  Drucksache  Nr.  87  S.  1760.
9  Vgl.  Bericht  der  XI.  Kommission  zum  )  §#  7  Abs.  2,  §  18.