I.  Kreisabgaben.  67

Steuersoll  durch  den  Kreisausschuß  veranlagt.1)  Maßgebend  für
die  Verteilung  ist  das  Steuersoll  des  dem  jedesmaligen  Etatsjahre
vorangegangenen  Rechnungsjahrs  nach  dem  Stande  des  1.  Januar
und  zwar  unter  Berücksichtigung  der  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  endgültig
eingetretenen  Berichtigungen  und  Veränderungen.  Steuerbeträge,  welche
erst  nach  dem  1.  Januar  für  das  Rechnungsjahr  veranlagt  werden,
obwohl  die  Steuerpflicht  schon  vor  diesem  Zeitpunkte  begonnen  hatte,
werden  dem  Steuersoll  des  nächsten  Rechnungsjahres  hinzugerechnet;
Steuerbeträge,  welche  für  Vorjahre  veranlagt  worden  sind,  werden  dem
Steuersoll  des  Jahres,  in  dem  die  Veranlagung  erfolgt  ist  oder  dem
des  nächsten  Rechnungsjahrs  hinzugerechnet,  je  nachdem  die  Veranlagung
vor  oder  nach  dem  1.  Januar  erfolgt  ist.2)

Die  besonderen  Steuersätze  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses,
der  Standesherren  und  des  Ansiedlungsfiskus  werden  unter  sinngemäßer
Anwendung  der  für  die  Gemeindeeinkommensteuer  geltenden  Vorschriften
einheitlich  für  den  Kreis  vom  Kreisausschusse  veranlagt  und  nach
dessen  näherer  Bestimmung  von  den  Veranlagten  unmittelbar  erhoben.
Diesen  Steuerpflichtigen  stehen  dieselben  Rechtsmittel  (Einspruch,  Klage,
Revision)  zu,  wie  sie  den  übrigen  Steuerpflichtigen  bei  ihrer  Heranziehung
innerhalb  der  Gutsbezirke  eingeräumt  sind  (S.  68  B  und  69).3)

Der  vom  Kreistage  festgestellte  Kreissteuerbedarf  wird  nach
Abzug  der  vorbezeichneten,  besonders  veranlagten  Steuerbeträge  auf  die
Gemeinden  und  Gutsbezirke  verteilt  und  letzteren  mitgeteilt,
dabei  das  Ergebnis  der  Veranlagung  der  einzelnen  Steuerpflichtigen
insoweit,  als  es  sich  entweder  um  eine  Steuerart  handelt,  die  in  den
Gemeinden  nicht  herangezogen  worden  ist,  oder  eine  Veranlagung  zur
Grundwertsteuer  in  Frage  steht.#

Gegen  die  Verteilung  der  Kreissteuern  steht  den  Gemeinden  und
Gutsbezirken  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  der  Einspruch
zu,  über  welchen  der  Kreisausschuß  beschließt.  Mit  dem  Einspruche
kann  die  Veranlagung  der  einzelnen  Steuerbeträge,  aus  denen  sich  das
der  Kreisbesteuerung  zugrunde  gelegte  Steuersoll  zusammensetzt,  nur
insoweit  angegriffen  werden,  als  eine  Mitteilung  des  Ergebnisses  der
Veranlagung  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  zu  erfolgen  hat.  Ist  im
Falle  der  Erhebung  einer  Grundwertsteuer  nach  Vorschrift  der
Steuerordnung  ein  Grundstück  nach  demjenigen  Werte  zu  veranlagen,
welcher  der  staatlichen  Veranlagung  dieses  Grundstücks  zur  Ergänzungssteuer
  zugrunde  zu  legen  ist,  so  kann  die  Höhe  des  Werts  nicht  an-1)

  §  7  Abs.  3  u.  4.  2)  8  7  Abf.  6.
*)  8§  7  Abf.  5.  5  §  11  Abs.  1,  §  7  Abs.  4  u.  §  8.
5