68  §g.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranzieh.  (Veranl.)  zu  den  Kreis=  u.  Provinzialabg.

gegriffen  werden,  wenn  sie  aus  den  Besteuerungsmerkmalen  der  staatlichen
  Ergänzungssteuer  übernommen  ist.1)

Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  einer
Frist  von  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse
statt.  Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  innerhalb  zwei
Wochen  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  ans  Oberverwaltungsgericht
  zulässig.  Durch  Einspruch  und  Klage  wird  die  Verpflichtung
zur  Zahlung  der  Kreissteuern  nicht  aufgehoben.?

B.  Unterverteilung.

Die  Gemeinden  haben  den  auf  sie  entfallenden  Teil  des  Kreissteuerbedarfs
  gleich  den  übrigen  Gemeindeausgaben,  d.  h.  nach  den
Bestimmungen  des  Kommunalabgabengesetzes  aufzubringen.  Auch
die  Rechtsmittel  regeln  sich  nach  diesem  Gesetze,  sei  es  nun,  daß  die
Kreissteuern  als  besondere  Zuschläge  zu  den  übrigen  oder  zu  einer
bestimmten  Gemeindeabgabe  erhoben,  sei  es,  daß  sie  nicht  besonders
berechnet  und  zusammen  mit  den  übrigen  Gemeindeabgaben  veranlagt
werden.  )  In  letzterem  Falle  ist  der  einzelne  Steuerpflichtige  nicht  in
der  Lage,  seine  Veranlagung  zu  den  Kreissteuern  besonders  anzufechten.

In  den  Gutsbezirken  wird  der  auf  sie  entfallende  Teil  des
Kreissteuerbedarfs  vom  Kreisausschusse  gemäß  den  für  die  direkten
Gemeindesteuern  geltenden  Bestimmungen  des  Kommunalabgabengesetzes
—  mit  Ausschluß  des  §  49  Abs.  2  u.  des  §  50  Abs.  1  Satz  2  —
sowie  dem  Gesetze  wegen  Aufhebung  direkter  Staatssteuern  vom
14.  7.  1893  (GS.  S.  119)  durch  Veranlagung  der  Steuerpflichtigen
unterverteilt,  die  Veranlagung  erfolgt  nach  dem  vom  Kreistage
beschlossenen  Maßstabe.')  Wo  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  für  die  Veranlagung  oder  Erhebung  von  direkten  Gemeindesteuern
  ein  Gemeindebeschluß  maßgebend  ist,  tritt  an  die  Stelle  eines
solchen  der  Beschluß  des  Kreisausschusses.  5)  (Vgl.  z.  B.  §  24
Abs.  1  zu  h  und  §  33  Abs.  4  Kom  AbsE.)

Der  Kreisausschuß  beschließt  über  die  Art  der  Steuererhebung
innerhalb  der  Gutsbezirke.  Gegen  die  Heranziehung  zur  Kreissteuer
in  den  Gutsbezirken  steht  den  Steuerpflichtigen  binnen  einer  Frist  von
vier  Wochen  der  Einspruch  zu,  über  welchen  der  Kreisausschuß  beschließt.
  Gegen  dessen  Beschluß  findet  innerhalb  einer  Frist  von

1)  §  11  Abs.  2  u.  8.  *)  §  13  Abs.  2  Begründung  zum  Ent-*1)
  §  11  Abs.  4  u.  5.  wurf  Kr.  u.  PrAbG.  Haus  der  Abg.
9  §  12.  Vgl.  oben  S.  61  ff.  Drucksache  Nr.  10  S.  172.

98  13  Abf.  1.