II.  Provinzialabgaben.  69

zwei  Wochen  die  Klage  beim  Bezirksausschusse  statt,  gegen  dessen
Entscheidung  innerhalb  zwei  Wochen  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision
ans  Oberverwaltungsgericht  zulässig  ist.  Durch  Einspruch  und
Klage  wird  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Kreissteuern  nicht  aufgehoben.)


Dieselben  Rechtsmittel  wie  bei  der  Veranlagung  (Heranziehung)  zu
den  Kreissteuern  finden  bei  der  Erhebung  von  Gebühren,  Beiträgen
und  indirekten  Steuern  statt.  Auf  die  Nachforderung,  Verjährung
und  Beitreibung  von  Kreisabgaben  finden  die  §§  87,  88  u.  90  Kom  AbG.
entsprechende  Anwendung.2)

Die  Gemeinden  und  Gutsbezirke  sind  zur  Wahrnehmung  örtlicher
Geschäfte  der  Veranlagung  und  Erhebung  von  Kreisabgaben  nach
Anweisung  des  Kreisausschusses  verpflichtet.  Im  übrigen  finden  auf  diese
Veranlagung  die  §§  62  u.  63  Kom  AbG.  entsprechende  Anwendung.)

II.  Provinzialabgaben.

Zur  Aufbringung  der  Provinzial  (Bezirksgssteuern  sind  die  einzelnen
  Land=  und  Stadtkreise  verpflichtet.  Als  Maßstab  der  Verteilung
der  Provinzial(Bezirks)steuern  auf  diese  Verbände  dient  das  Soll  der
Einkommensteuer  und  der  vom  Staate  veranlagten  Realsteuern
einschließlich  der  Betriebssteuer,  wie  es  in  Landkreisen  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  mit  Ausschluß  der  Erhebung  einer  Grundwertsteuer
  und  in  Stadtkreisen  nach  dem  Kommunalabgabengesetze,
Gemeindebeschlüssen  und  Vereinbarungen  mit  Steuerpflichtigen  der  Kreisbzw.
  Gemeindebesteuerung  zugrunde  zu  legen  ist.  Der  Einkommensteuer
sind  die  auf  Einkommen  von  nicht  mehr  als  900  Mark  entfallenden  Steuerbeträge
  (8  38  Abs.  1  Kom  Ab  G.)  hinzuzuzählen;  indessen  kann  der  Provinziall
  Kommunalylandtag  beschließen,  diese  Steuerbeträge  insgesamt  oder
teilweise  freizulassen,  oder  mit  einem  geringeren  Prozentsatze  als  die  Einkommensteuer
  heranzuziehen.  Maßgebend  für  die  Verteilung  ist  in  den  Landkreisen
  das  der  Kreisbesteuerung  des  jeweilig  laufenden  Rechnungsjahrs
zugrunde  gelegte  Steuersoll,  d.  i.  dasjenige  des  dem  jedesmaligen  Etatsjahre
  vorangegangenen  Rechnungsjahrs  nach  dem  Stande  des
1.  Januar,  in  den  Stadtkreisen  das  Steuersoll  des  jeweilig  vorangegangenen
  Rechnungsjahrs  nach  dem  Stande  des  1.  Januar.  Dabei
sind  sowohl  in  Land=  als  auch  in  Stadtkreisen  die  bis  zu  diesem
Zeitpunkte  endgültig  eingetretenen  Berichtigungen  und  Veränderungen
mit  der  Maßgabe  zu  berücksichtigen,  daß  Steuerbeträge,  welche  erst

9  §  14,  §  11  Abf.  4  u.  .  )  §  16  Abf.  2.
?5)  §  16  Abs.  1.