70  88.  Die  Rechtsmittel  bei  der  Heranzieh.  (Veranl.)  zu  den  Kreis=  u.  Provinzialabg.

nach  dem  1.  Januar  für  das  Rechnungsjahr  veranlagt  werden,  obwohl
die  Steuerpflicht  schon  vor  diesem  Zeitpunkte  begonnen  hatte,  dem
Steuersoll  des  nächsten  Rechnungsjahrs  hinzugerechnet  werden.  Steuerbeträge,
  welche  für  Vorjahre  veranlagt  worden  sind,  werden  dem  Steuersoll
  des  Jahres,  in  dem  die  Veranlagung  erfolgt  ist  oder  dem  des
nächsten  Rechnungsjahrs  hinzugerechnet,  je  nachdem  die  Veranlagung
vor  oder  nach  dem  1.  Januar  erfolgt  ist.:)  Die  Realsteuern  sind
mit  dem  gleichen  Prozentsatze  heranzuziehen,  mit  welchem  die  Einkommensteuer
  belastet  wird.)

A.  Oberverteilung.

Der  vom  Provinzial'sstommunalllandtage  festgestellte  Steuerbedarf
wird  vom  Provinzial  (Landes)ausschusse  auf  die  Land=  und
Stadtkreise  verteilt.  Die  Höhe  des  Steuerbedarfs,  die  Verteilung
auf  die  Kreise  und  die  für  die  Zahlung  bestimmten  Termine  sind  durch
die  Amtsblätter  der  Provinz  (Regierungsbezirke)  öffentlich  bekannt  zu
machen.

Gegen  die  Verteilung  der  ProvinzialBezirks)steuern  steht  den  Landund
  Stadtkreisen  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  der  Einspruch
  zu,  über  welchen  der  Provinzial(Landes)ausschuß  beschließt.

Gegen  den  Beschluß  des  Provinzial  Landes)ausschusses  findet
innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht
  statt.

Durch  Einspruch  und  Klage  wird  die  Verpflichtung  zur  Zahlung
der  Provinzial(Bezirks)steuern  nicht  aufgehoben.)

B.  Unterverteilung.

Die  Land=  und  Stadtkreise  haben  den  auf  sie  entfallenden
Teil  des  Provinzial(Bezirks)steuerbedarfs  gleich  den  übrigen  Kreisbzw.
  Gemeindeausgaben  aufzubringen.))  ·

GegendieHeranziehung(Veranlagung)zuProvinzial(Bezirks)-gebühren
  und-beiträgen  steht  den  Pflichtigen  binnen  einer  Frist
von  vier  Wochen  der  Einspruch  zu,  über  welchen  der  Provinzial-(Landes)ausschuß
  beschließt.  Gegen  den  Beschluß  des  letzteren
findet  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht
  statt.  Durch  Einspruch  und  Klage  wird  die
Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Provinzial  (Bezirkssteuern  nicht  berührt.  )

)  §  25,  §  8  u.  §  7  Abs.  5.  282
5  8  26.  5)  §  31  Abf.  1,  §  28  Abf.  4  u.  5.
5  8  28.