III.  Verteilungsverfahren.  §  10.  Verfahren  bei  der  Heranz.  (Veranl.)  in  Schulsachen.  71

Für  die  Nachforderung,  Verjährung  und  Beitreibung  der  Gebühren
und  Beiträge  sind  die  §§  87,  88  u.  90  Kom  Ab  G.  maßgebend.y

III.  Verteilungsverfahren.

Die  Vorschriften  der  §§  51,  71—74  Kom  AbEG.  finden  gemäß
§  14  Abs.  3  des  Kreis=  und  Provinzialabgabengesetzes  vom  23.  4.  1906
(GS.  S.  159)  bei  der  Kreis=  und  Provinzialbesteuerung  mit  nachstehenden
  Maßgaben  sinnentsprechende  Anwendung:

1.  Über  die  Verteilung  des  dem  Besteuerungsrechte  mehrerer
Kreise  (Stadt=  und  Landkreise)  unterliegenden  Einkommens  beschließt
der  Bezirksausschuß.  An  Stelle  der  Frist  von  vier  Wochen  zur
Stellung  des  Antrags  auf  Verteilung  tritt  eine  solche  von  zwei
Monaten.5)

2.  Über  die  Verteilung  des  dem  Besteuerungsrechte  mehrerer
Provinzen  unterliegenden  Einkommens  beschließt  —  auch  wenn  die
Stadt  Berlin  mit  in  Betracht  kommt  —  derjenige  Provinzialrat,
welchen  der  Minister  des  Innern  bestimmt.  Gegen  den  Beschluß
findet  binnen  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht
  statt.5)

Da  zurzeit  in  keinem  Stadtkreise  mehr  Kreis-,  sondern  überall  nur
noch  Gemeindeabgaben  zur  Hebung  gelangen,  und  da  eine  Verteilung
des  steuerpflichtigen  Einkommens  im  Sinne  vorstehender  Bestimmungen
nur  zwischen  Steuerberechtigten  derselben  Art  stattfinden  kann,  so  kann
demnach  zurzeit  keine  Verteilung  zwischen  Stadt=  und  Landkreisen  nach
Maßgabe  dieser  Vorschriften  mehr  erfolgen.  Im  übrigen  finden  in
einem  Verteilungsverfahren  für  mehrere  Stadtkreise  lediglich  die  88  71  ff.
Kom  AbG.  Anwendung.“")

&amp;*  10.  Das  Verfahren  bei  der  Heranziehung  (Veranlagung)
in  Schulsachen.

8  46  des  Zuständigkeitsgesetzes  bestimmt:

1.  Auf  Beschwerden  und  Einsprüche  betr.  die  Heranziehung  zu
Abgaben  und  sonstigen  nach  öffentlichem  Rechte  zu  fordernden  Leistungen
  für  Schulen,  welche  der  allgemeinen  Schulpflicht  (Volksschulen)
  dienen,  beschließt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §  47  ZG.
die  örtliche  Behörde,  welche  die  Abgaben  und  Leistungen  für  die

1)  §  31  Abs.  2.  1  ))  PWl.  19  480.  O.  34  1.  v.  K.  1
:)  §  7  Abs.  6  Kr.  u.  PrAbG.  Erg.  Bd.  8.  Noell  zu  §  92  KomAbG.
*!)§  92  Kom  Ab.  Anm.  4  S.  301  ff.