72  810.  Das  Verfahren  bei  der  Heranziehung  (Veranlagung)  in  Schulsachen.

Schule  ausgeschrieben  hat  (Vorstand  der  Schulgemeinde,  Schulsozietät,
Schulkommune  usw.).

2.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

3.  Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
  Streitigkeiten  zwischen  Beteiligten  über  ihre  in  dem
öffentlichen  Rechte  begründete  Verpflichtung  zu  Abgaben  und  Leistungen
  für  Schulen,  welche  der  allgemeinen  Schulpflicht  dienen.

4.  Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  der
Kreisausschuß  und,  sofern  es  sich  um  Stadtschulen  handelt,  der
Bezirksausschuß.

5.  Die  Entscheidung  über  streitige  Abgaben  und  sonstige  nach  öffentlichem
  Rechte  zu  fordernde  Leistungen  für  Schulen  der  bezeichneten  Art
oder  für  deren  Beamte,  sowie  über  streitiges  Schulgeld  für  solche
Schulen  nach  §  15  des  Gesetzes  über  die  Erweiterung  des  Rechtswegs
vom  24.  5.  1861  (GS.  S.  241)  erfolgt  fortan  im  Verwaltungsstreitverfahren.


6.  Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Zuschlägen  für  Schulzwecke  zu
den  direkten  Staatssteuern,  welche  sich  gegen  den  Prinzipalsatz  der
letzteren  richten,  sind  unzulässig.

7.  Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klage  haben
keine  aufschiebende  Wirkung.

8.  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  auf  solche  Abgaben
und  Leistungen  für  Schulen,  welche  zu  den  Gemeindelasten  (88  18
und  34  ZG.)  gehören,  keine  Anwendung.  #

Zu  bemerken  ist,  daß  nach  Inkrafttreten  des  Schulunterhaltungsgesetzes
  vom  28.  7.  1906  (GS.  S.  335),  was  am  1.  4.  1908
erfolgt,  die  Bestimmungen  des  §  46  ZG.,  abgesehen  von  Westpreußen
und  Posen,  wo  das  neue  Gesetz  nicht  in  Kraft  tritt,  obsolet  werden,
da  nach  dem  Schulunterhaltungsgesetz  (§§  7  u.  8)  die  Schullasten
innerhalb  der  Gemeinden  und  Gutsbezirke  nach  den  Bestimmungen  des
Gemeindeabgabengesetzes  (siehe  oben  §  8  S.  61  ff.)  aufzubringen  sind.

Bei  nicht  steuerartigen  Leistungen  ist  der  Einspruch  (Beschwerde)
an  keine  Frist  gebunden,  bei  steuerlichen  öffentlichen  Abgaben  beträgt
die  Reklamationsfrist  (nach  §§  1,  14  Ges.  vom  18.  6.  1840  (GS.
S.  140)  drei  Monate.)

)  In  diesem  Falle  sind  die  Bestimmungen)  Friedenthal,  Pr.  Volksschulrecht
der  §§  69  ff.  Kom  Ab  G.  anzuwenden,  S.  127.
siehe  oben  S.  61  ff.