8  10.  Das  Verfahren  bei  der  Heranziehung  (Veranlagung)  in  Schulsachen.  73

Wenn  Abgaben  für  die  Zwecke  der  Schule  auf  politische  Ge—
meinden  zu  verteilen  sind  und  dann  innerhalb  dieser  umgelegt
werden,  so  kommt  auch  schon  zurzeit  §  69  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  7.  1893  zur  Anwendung  und  beträgt  die  Einspruchsfrist
  vier  Wochen.  )

Die  Klage  des  8  46  Abs.  2  ZG.  (Reklamationsklage)  hat  den  Abgabenbeitrag
  im  einzelnen  Falle  zum  Gegenstande,  nicht  aber  die  Verpflichtungsfrage
  im  allgemeinen.)

Die  sog.  Interessentenklage  aus  Abs.  3  a.  a.  O.,  welche  an  keine
Frist  gebunden  ist,  hat  entweder  die  Verpflichtung  zur  Leistung  zwischen
zwei  streitenden  Teilen  als  solche  (Feststellungsklage)  zum  Gegenstande,
  oder  aber  sie  beschränkt  sich  lediglich  auf  Rückforderung  des
Geleisteten  (Erstattungsklage).)

Eine  Verbindung  der  Reklamations=  und  der  Interessentenklage  ist
unstatthaft.  )

6  47  des  Zuständigkeitsgesetzes  bestimmt:

Über  die  Anordnung  von  Neu=  und  Reparaturbauten
bei  —  welche  der  allgemeinen  Schulpflicht  dienen,  über  die
öffentlich-rechtliche  Verpflichtung  zur  Aufbringung  der  Baukosten,
sowie  über  deren  Verteilung  auf  Gemeinden  (Gutsbezirke),  Schulverbände
  und  Dritte,  statt  deren  oder  neben  diesen  Verpflichtete  beschließt,
sofern  Streit  entsteht,  die  Schulaufsichtsbehörde  (Resolut  der
Kgl.  Regierung,  Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulwesen).“)

2.  Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt,  sie  ist,  soweit  der  in  Anspruch  Genommene  zu  der
ihm  angesonnenen  Leistung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  statt
seiner  einen  anderen  für  verpflichtet  erachtet,  zugleich  gegen  diesen
zu  richten.  5)

3.  Auch  im  übrigen  unterliegen  Streitigkeiten  der  Beteiligten
(Abs.  1)  darüber,  wem  von  ihnen  die  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeit
zum  Bau  oder  zur  Unterhaltung  einer  der  Erfüllung  der  allgemeinen
Schulpflicht  dienenden  Schule  obliegt,  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.


1)  §  46  Abs.  8  ZG.,  Friedenthal!)Pl.  18  361;  21  490.  v.  Br.  J
S.  128.  Anm.  15  Abs.  5  a.  a.  O.  S.  334.

:)  OW.  15  214  ff.;  25  178.  PVBl.  H  Auch  wenn  der  Fiskus  als  Patron
18  337.  v.  K.  2  981.  v.  Br.  1  beteiligt  ist.  PVBl.  10  267.  Auch

Anm.  10  zu  §  46  ZG.  wenn  ein  Baubereits  ausgeführt  ist,
*)  O#  7  219  ff.  PWl.  20  450.  v.  K.  PVBI.  25  317.  OVG.  12  226;  20  189.
2  998.  .  K.  2  691,  951.

")  PVBl.  18  336;  23  217;  25  647.