74  8  10.  Das  Verfahren  bei  der  Heranziehung  (Veranlagung)  in  Schulsachen.

4.  Die  Klage  ist  in  den  Fällen  des  zweiten  Absatzes  innerhalb
zwei  Wochen  anzubringen.  Die  zuständige  Behörde  kann  zur  Vervollständigung
  der  Klage  eine  angemessene  Nachfrist  gewähren.  Durch
den  Ablauf  dieser  Fristen  wird  jedoch  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  auf  Erstattung  des  Geleisteten  gegen  einen  aus  Gründen
des  öffentlichen  Rechts  verpflichteten  Dritten  nicht  ausgeschlossen.

5.  Zuständig  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  in  erster  Instanz
der  Kreisausschuß  und,  sofern  es  sich  um  Stadtschulen  handelt,
der  Bezirksausschuß.

Gegenstand  der  Reklamationsklage  aus  Abs.  2  ist  nur  der  einzelne
streitige  Baufall,  nicht  die  Baupflicht  im  allgemeinen,  auch  nicht  die
Frage  der  zukünftigen  Unterhaltung.  Unzulässig  ist  auch  bei  dieser
Klage  die  allgemeine  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens
der  Verpflichtung  zu  beanspruchen,  )  dies  ist  Gegenstand  der  Interessentenklage
  (Abs.  3);  letzterer  braucht  ein  Resolut  nicht  vorangegangen
  zu  sein.  Ein  Streit  über  Notwendigkeit,  Art  und  Umfang
des  Baues  selbst  kann  überhaupt  nicht  im  Wege  der  Interessentenklage,
sondern  nur  im  Wege  des  Abs.  1  und  2  des  §  47  a.  a.  O.  ausgefochten
werden.)

Die  Reklamationsklage  bezieht  sich  lediglich  auf  die  Oberverteilung
  der  zu  den  Baukosten  nach  Abs.  1  herangezogenen  Rechtssubjekte,
  die  Unterverteilung  innerhalb  dieses  Kreises  kann  nur
gemäß  §  46  ZG.,  nach  dem  Inkrafttreten  des  Schulunterhaltungsgesetzes
  nur  mit  den  Rechtsmitteln  des  Gemeindeabgabengesetzes  angegriffen
  werden.  s)  Die  Unterverteilung  ist  Sache  des  Schulvorstandes.
  Dieser  kann  schon  jetzt  ohne  vorheriges  Resolut  streitige
Baukosten  auf  Beteiligte  im  Sinne  des  §  47  a.  a.  O.  umlegen,  wenn
es  sich  um  laufende  Ausgaben  für  die  Gebäudeunterhaltung  handelt,
die  in  einem,  von  dem  Herangezogenen  wenigstens  stillschweigend  genehmigten
  Schulhaushalt  vorgesehen  waren.))

Eine  Verbindung  der  Klage  aus  §  47  Abs.  2  mit  derjenigen  aus
Abs.  3  a.  a.  O.  ist  ebensowenig  angängig,  wie  die  Verbindung  der  Klage
aus  §  46  Abs.  2  und  3  ZG.5)

1)  OG.  17  278.  v.  K.  2  948.  PVBl.)  O.  16  259.  PVl.  17  390.  v.  Br.
21  363;  24  199.  I  Anm.  25  zu  §  47  ZG.

:)  PVl.  12  337.  v.  K.  2  1014  u.  1016.)  O.  38  185.  v.  K.  1.  Erg.  Bd.  264.
OVG.  12  226;  15  259.  5)  PVBl.  15  170.  v.  K.  3  1010.