Zuständigkeitstabelle.

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Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

88  71  u.  92  Kom  AbG.  (ogl.
Nr.  125  u.  127).  An  Stelle
des  Einspruchs  bei  Beteiligung
mehrerer  Provinzen  Antrag
auf  Verteilung  innerhalb
zwei  Monaten.  ·

§  31  Kr.  u.  Pr  AbG.  Einspruch
  gegen  die  Heranziehung
(Veranlagung)  zu  Provinzial-(Bezirks)
  gebühren  und  Beiträgen
  (der  Einspruch  ist
innerhalb  vier  Wochen  beim
Provinzial-Landesausschuß  anzubringen).


§  33  a.  a.  O.  Genehmi-ä
gung  von  Beschlüssen  des
Provinzial  (Kommunal)  Landtags
  bzw.  des  Provinzialausschusses
  (§  24  Abs.  1),  welche
folgende  Angelegenheiten  betreffen:


a)  die  Festsetzung  von  Beiträgen
  (§  24);

b)  die  ausschließliche  Belastung
  und  die  Mehr--  oder
Minderbelastung  einzelner
Kreise  (§  27);

c)  die  Erhebung  von  Provinzial
  (Bezirks)  steuern
in  einem  Betrage,  welcher
25  Prozent  des  gemäß
§  25  ihnen  zugrunde  zu
legenden  Steuersolls  übersteigt.


§8  114  ff.  PrO.  Staatsaufsicht
  über  die  Verwaltung
der  Provinzialverbände.

§  118  PrO.  Beanstandung
gesetzwidriger  oder  unzulässiger
Beschlüsse  des  Provinziallandtags,
  zausschusses  bzw.

der  -kommissionen.

Der  vom  Minister
des  Innern  bestellte
Provinzialrat  im  Beschlußverfahren.



Beschluß  des
Provinzial-(Landes-)
ausschusses.

Zu  a  und  b:  Genehmigung
  des
Ministers  des  Innern.

Zu  c:  Genehmigung
der  Minister  des
Innern  und  der

Finanzen.

Oberpräsident.

Desgl.

Klage  beim  OVG.
binnen  zwei  Wochen.

Desgl.

Endgültig.

Desgl.

Beschwerde  an  den
Minister  des  Innern
innerhalb  zwei  Wochen.

Klage  beim  OVG.
innerhalb  zwei  Wochen.