Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

15.

16.

17.

18.

19.

ausscheidenden  Stadt  und  dem
Kreise.

8  8  KrO.  Festsetzung  von
Nachteilen  im  Falle  der  Weigerung,
  ein  unbesoldetes
Amt  in  der  Verwaltung  oder
Vertretung  des  Kreises  zu  übernehmen
  oder  fortzuführen.

§  19  KrO.  Beschwerden
und  Einsprüche  betr.  das
Recht  der  Mitbenutzung  der
öffentlichen  Einrichtungen
und  Anstalten  des  Kreises.
(Beschwerden  und  Einsprüche
sind  innerhalb  zwei  Monaten

anzubringen.)

Beschluß  des  Kreistags.


Beschluß  des  Kreisausschusses.


Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim  Bezirksausschusse.

Berufung  an  das
O#G.

Desgl.

Kreis=  und  Provinzialabgabengesetz  vom  23.  4.  1906  (GS.  S.  159  ff.).
Kreisabgaben-Oberverteilung.

§  11  u.  §  7  Abs.  6  a.  a.  O.
Einspruch  der  Gemeinden
und  Gutsbezirke  sowie  der
nach  §  7  Abs.  6  besonders  Ver-Beschluß

  des  Kreisausschusses,
  dagegen
Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim

anlagten.  (Einspruch  ist  inner=  Bezirksausschusse.

halbvier  Wochen  nach  Mitteilung

der  Kreissteuern  beim  Kreisausschusse

  anzubringen.)
Kreisabgaben-Unterverteilung.

§  12  a.  a.  O.  innerhalb
der  Gemeinden  Rechtsmittel
wie  bei  Nr.  123  ff.

88  13  u.  14  a.  a.  O.  innerhalb
  der  Gutsbezirke  Einspruch
  der  einzelnen  Steuerpflichtigen,
  welcher  innerhalb
vier  Wochen  nach  der  Heranziehung
  beim  Kreisausschusse
  anzubringen  ist.

§  16  a.  a.  O.  Einspruch
bei  Heranziehung  (Veranlagung)
  zu  Gebühren,  Beiträgen

  und  indirekten  Steuern,

Siehe  Nr.  123  ff.

Beschluß  des
Kreisausschusses,  dagegen
  Klage  innerhalb

zwei  Wochen  beim
Bezirksausschusse.

Desgl.

Revision  an  das
OVG.

Revision  an  das
OVG.

Desgl.