II.  Angelegenheiten  der  Kreise.

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Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

21.

22.

23.

24.

25.

26.

(Einspruch  ist  innerhalb  vier
Wochen  beim  Kreisausschusse
anzubringen).

Verteilungsverfahren  (ogl.
Nr.  125  u.  127).  88  14  u.  7
Abs.  6  a.  a.  O.  §§  71—74
Kom  AbG.  Verteilung  des

kreissteuerpflichtigen

Einkommens  auf  eine  Mehrzahl
  steuerberechtigter  Gutsbezirke
  und  Gemeinden,  bzw.
des  besonders  vom  Kreisausschusse
  gemäß  §  7  Abs.  6  veranlagten
  Einkommens.

§§  99  u.  101  Kr  O.  Vereinigung
  von  Gütern  oder  Gemeinden
  zu  Kollektiostimmen
für  die  Wahlen  zum  Kreistage.

88  103  u.  104  KrO.  Bestimmung
  des  Wahlorts  für
Wahl  der  in  den  Wahlbezirken
des  Verbandes  der  Landgemeinden
  und  in  Städtewahlbezirken
  zu  wählenden  Kreistagsabgeordneten.


88  110  u.  112  a  Abs.  2  KrO.
Aufstellung  des  Verzeichnisses
  der  Wahlberechtigten
zum  Kreistage.  (Anträge  auf
Berichtigung  des  Verzeichnisses
  sind  innerhalb  vier  Wochen
  beim  Kreisausschusse  anzubringen.)


§§  111,  112  u.  112  a  KrO.
Verteilung  der  Kreistagsabgeordneten
  auf  die  einzelnen
  Wahlverbände.

§  113  KrO.  Gultigkeit  der
Wahlen  zum  Kreistage.  (Einsprüche
  sind  innerhalb  zwei  Wochen
  beim  Vorsitzenden  des
Wahlvorstands  anzubringen.)

Der  Verteilungsantrag
  ist  innerhalb
zwei  Monaten  beim
Bezirksausschusse  anzubringen,
  im  übrigen

vgl.  Nr.  115a.

Beschluß  des  Kreisausschusses.


Desgl.

Beschluß  des  Kreisausschusses
  über  diese
Anträge.

Beschluß  des  Kreistags
  auf  Vorschlag
des  Kreisausschusses.

Beschluß  des  Kreistags

  über  Einsprüche.

Endgültig  (OVG.
10  44).  Anfechtungsrecht
  des  Landrats  gemäß

  §  178  KrO.

Wie  vor.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Bezirksausschuß.
  Revision
ans  O.

Desgl.

Klage  innerhalb  zwei

Wochen  beim  Bezirksausschuß.

  Berufung
ans  O.