Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

28.

3.

8  128a  KrO.  Feststellung  und
Ersatz  von  Defekten  der
Kreisbeamten.

§  133  Kr  O.  Gultigkeit  der
Wahlen  zum  Kreisausschuß.

§  176  Kr.  O.  Bestätigung
von  Kreistagsbeschlüssen
betreffend:
a)  statutarische  Anordnungen;



b)  Veräußerungen  von
Grundstücken  und  Immobiliarrechten
  des  Kreises;
Anleihen,  durch  welche
der  Kreis  mit  einem  Schuldenbestand
  belastet,  oder  der
bereits  vorhandene  Schuldenbestand
  vergrößert  werden
  würde,  sowie  Übernahme
von  Bürgschaften  auf
den  Kreis;
neue  Belastung  der
Kreisangehörigen
ohne  gesetzliche  Verpflichtung,
  sofern  die  aufzubringenden
  Leistungen
über  die  nächsten  5  Jahre
hinaus  fortdauern  sollen.

§§  19  und  20  Kr.  u.
PrAbG.  Genehmigung  von
Kreistagsbeschlüssen,  welche
  folgende  Angelegenheiten  betreffen:
  "
a)  die  Erhebung  von  Beiträgen

  (§  5);

0)

d)

Beschluß  des
Bezirksausschusses.

Beschluß  des
Kreisausschusses.

a.  Landesherrliche
Genehmigung.

b,  c,  d.  Beschluß  des

Bezirksausschusses.

Zua-#:  Beschluß  d.
Kollegiums  d.  Bezirksausschusses.


Zua:  Der  Beschluß

des  Kreistags  über

Endgültig  vorbehaltlich

  ordentlichen
Rechtswegs.

Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim  Bezirksausschuß
  auch  für
den  Vorsitzenden  des

Kreisausschusses.
Berufung  ans  OVG.

a.  Endgültig.

b,  c.  d.  Beschwerde
innerhalbzwei  Wochen
an  den  Provinzialrat.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat,  hiergegen
  im  Falle  des
8  123  LVWG.  weitere