II.  Angelegenheiten  der  Kreise.

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Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

31.

b)  den  Erlaß  oder  die  Abänderung
  von  Steuerordnungen
  über  indirekte
  Kreissteuern  (§  6);

o)  die  Heranziehung  der  einzelnen
  Steuerarten  zu
den  direkten  Kreissteuern
  mit  verschiedenen
Prozentsätzen  und  die
Vornahme  einer  Revision
des  Verteilungsmaßstabs
  vor  Ablauf  eines
5jährigen  Zeitraums  (§  9
Abs.  2  u.  3);

4)  die  ausschließliche  Beleastung

  und  die  Mehroder
  Minderbbelastung  einzelner
  Kreisteile  (8  10)
(ogl.  Nr.  112);

o)  die  Erhebung  direkter
Kreissteuern  in  einem
Betrage,  welcher  50  %  des
gemäß  §  7  zu  Grunde  zu
legenden  Steuersolls  übersteigt;


s)  den  Erlaß  oder  die  Abänderung
  einer  Steuerordnung
  über  eine  Steuer
vom  Grundbesitz  nach
dem  Veranlagungsmaßstab
des  Wertes  (8  8).

§  9  des  Kanalgesetzes
vom  1.4.  1905  (GS.  S.  179  ff.).
Aufbringung  und  Unterverteilung
  der  aus  den
Beitragspflichten  der  Provinzen,
Kreise  und  Gemeinden  erwachsenden
  Lasten  erfolgen  im  Wege
der  Mehr=  oder  Minderbelastung
  oder  durch  Erhebung
von  Beiträgen.

Bartels,  Verwaltungsstreitverfahren.

die  Erhebung  von  Beiträgen
  ist  ebenso  bekannt
  zu  machen  wie
bei  Nr.  109,  die  Einwendungen
  sind
beim  Kreisausschusse
anzubringen,  der  Beschluß
  nebst  Verhandlungen
  wird  dem  Bezirksausschuß
  vorlegt.
Zu  b  u.  f:  Zustimmung
  der  Minister
des  Innern  und  der
Finanzen.

Vgl.  Nr.  112  u.  109.

Beschwerde  des  Vorsitzenden

  an  die  Minister

  des  Innern  und
der  Finanzen.