82

Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

§  177  KrO.  Staatsaufsicht
  über  die  Verwaltung  der
Landkreise.

8178  KrO.  Beanstandung
gesetzwidriger  oder  unzulässiger
Beschlüsse  des  Kreistags,
der  Kreiskommissionen,  sowie
des  Kreisausschusses  in
Kreiskommunalangelegenheiten.

8  180  KrO.  u.  8  4  36.
Eintragung  verweigerter
gesetzlicher  Leistungen  in  den
Kreishaushalt  (Zwangs-=etatisierung).


Regierungspräsident.

Landrat.

Regierungspräsident.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Oberpräsidenten.
Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Bezirksausschuß.
  Berufung
ans  O##.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  OVG.

III.  Angelegenheiten  der  Amtsverbäude  (3.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).

35.

636.

87.

Kreisordnung  vom

*49  Abs.  2,  §  49a  Abs.  1u.  8
KrO.  u.  §  6  86.  Revision,  endgültige
  Feststellung  und  Abänderung
  der  Amtsbezirke,  sowie
  Vereinigung  ländlicher
Gemeinde=  und  Gutsbezirke  hinsichtlich
  der  Polizeiverwaltung
  mit  einem  Stadtbezirke
und  Ausscheidung  der  ersteren
aus  dem  Amtsbezirke.

§  49  a  Abs.  2.  Festsetzung
des  Beitrags  zu  den  Kosten
der  städtischen  Polizeiverwaltung.


8  494a  Abs.  3.  Auseinandersetzung
  im  Falle  des
Ausscheidens  aus  einem  Amtsbezirke.


1)  In  Posen  vgl.  KabOrder  über  Ein-13.

  12.  1872

Minister  des  Innern
im  Einvernehmen  mit
dem  Bezirksausschusse
nach  Anhörung  der
Beteiligten  und  des
Kreistags.

Beschluß  des  Bezirksausschusses.



Beschluß  des  Kreisausschusses.


führung  der  Distriktskommissare  vom

9
19.  3.  1881“

Endgultig.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.

Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  im  Verwaltungsstreitver-

  innerhalb  zwei
Wochen.  Berufung  an
den  Bezirksausschuß.
Revision  ans  OVG.

10.  12.  1836,  v.  K.  Annalen  20  943.