III.  Angelegenheiten  der  Amtsverbände.  83
Lsde.Gegenstand  der  Entscheidung  .  ..  .
oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
88.  §  51  KrO.  Erlaß  von  Sta-Kreistag  auf  Vor=  Fristlose  Beschwerde  an

39.

41.

42.

tuten  wegen  Bildung  der
Amtsausschüsse.

861a.  Klage  gegen  Beschlüsse
des  Amtsausschusses  über  Einsprüche
  gegen  Wahlen  zum
Amtsausschusse,  sowie  über
Legitimation  seiner  Mitglieder.
  (Einsprüche  sind  innerhalb
  zwei  Wochen  beim  Vorsitzenden
  des  Wahlvorstandes
zu  erheben.)

§  54a.  Klage  gegen  Verfügungen
  des  Amtsvorstehers,
  welche  Beschlüsse  des
Amtsausschusses  als  gesetzwidrig
  oder  unzulässig  beanstandet.


§  55  a.  Genehmigung
von  Beschlüssen  der  Amtsverbände
  über  Veräußerung
von  Grundstücken  und  Immobiliarrechten,
  oder  die  Aufnahme

  von  Anleihen.

8  55b  Nr.  1,  2  u.  B:

a)  Art  der  gerichtl.  Zwangsvollstreckungwegen
  Geldforderungen
  gegen  Amtsverbände;


b)  Defektenbeschlüsse;

c)  verweigerte  Abnahme  oder
Entlastung  von  Rechnungen
  der  rechnungführenden
Beamten.

§  550  u.  §  5  ZG.  Aufsicht
  über  die  Verwaltung  der

Angelegenheiten  der  Amtsverbände.



schlag  des  Kreisausschusses
  nach  Anhörung
  der  Beteiligten.

Klage  beim  Kreisausschusse
  innerhalb
zwei  Wochen.  (Sie
steht  auch  dem  Amtsvorsteher

  zu.)

Klage  beim  Kreisausschusse
  innerhalb
zwei  Wochen.

Beschluß  des
Kreisausschusses.

a,  b,  c.  Endgültiger
Beschluß  des  Kreisausschusses.


Landrat  als  Vorsitzender
  des  Kreisausschusses.


den  Bezirksausschuß
(OVG.  9  141,  327;
12  235;  21  21).

Berufung  an  den
Bezirksausschuß.
Revision  ans  O.

Desgl.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.

Zu  b  und  c:  Vorbehaltlich
  des  ordentlichen
  Rechtswegs.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Regierungspräsidenten.


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