IV.  Angelegenheiten  der  Stadtgemeinden.

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung

oder  Beschlußfassung

87

—  —

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

57.

59.

60.

(Der  Einspruch  ist,  abgesehen
  von  den  Bürgergewinngeldern
  [Frist  3  Monatel,  der
Wählerliste  und  bei  Wahlen
(8  10  Abs.  2  8G.],  an  keine
Frist  gebunden.)

88  15  u.  21  St  .  u.  §  12  ZG.
Beschlußfassung  über:

a)  die  Zahl  der  aus  jeder  einzelnen
  Ortschaft  einer
Stadtgemeinde  zu  wählenden
  Mitglieder  der  Gemeindevertretung;


b)  die  Vornahme  außergewöhnlicher
  Ersatzwahlen  zur
Gemeindevertretung  oder  in
den  Gemeindevorstand.

g  33  StO.  u.  §  13  Z6.
Bestätigung  der  Wahlen  von
Gemeindebeamten,  soweit
diese  den  Aufsichtsbehörden  zusteht.


§  14  3G.  Beschlußfassung
über  die  Gültigkeitvon  Wahlen
solcher  Gemeindebeamten
(z.  B.  Bezirksvorsteher),  welche
der  Bestätigung  nicht  bedürfen.

88  57,  77  StO.  u.  88  15,
21  86.  Klage  gegen  die  Verfügungen
  des  Gemeindevorstandes,
  durch  welche
Beschlüsse  der  Gemeindevertretung
  oder=  vorstandes,
die  deren  Befugnisse  überschreiten,
  oder  Gesetze  verletzen,
beanstandet  werden.

Beschluß  des
Bezirksausschusses.
Berlin  der  Oberpräsident.



Regierungspräsident.
In  Berlin  der  Oberpräsident.

Versagung  der  Bestätigung
  nur  unter
kollegialer  Zustimmung
  des  Bezirksausschusses,
  welche
durch  den  Minister
des  Innern  ergänzt
werden  kann.
Beschluß  des  Bezirksausschusses,
  auch  für
Berlin.

Klage  beim
Bezirksausschusse.
Berlin  Klage  beim

OVG.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat,  Berlin
an  den  Minister  des
Innern.

Fristlose  Beschwerde
an  den  Minister  des
Innern.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.
In  Berlin  an  den
Minister  des  Innern.
Berufung  ans  OVG.
Berlin  endgültig.