88  Zuständigkeitstabelle.
"  epenhen  der  en  cege  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

61.  §16  Abs.1  8G.  Genehmi=  Regierungspräsident.  Beschwerde  innerhalb
gung  von  Gemeindebeschlüssen  Berlin  der  Ober=  zwei  Wochen  an  den
über  die  Veräußerung  oder  präsident.  Oberpräfidenten,  Verwesentliche
  Veränderung  von  lin  an  den  Minister
Sachen,  welche  einen  wissen-  des  Innern.
schaftlichen,  historischen
oder  Kunstwert  haben,  insbesondere
  von  Archiven.

62.  §  16  Abs.  3  ZG.,  §§  11,Beschluß  des  Bezirks-Beschwerde  innerhalb
50  u.  51  StO.  Bestätigung  ausschusses.  zwei  Wochen  an  den
von  Ortsstatuten  und  sonsti=  Berlin  der  Ober=  Provinzialrat,  Berlin
gen  gesetzlich  der  Bestätigung  präsident.  an  den  Minister
bedürfenden  Gemeindebe-  des  Innern.
schlüssen  mit  Ausschluß  der
durch  das  Kommunalabgabengesetz
  besonders  geregelten  Beschlüsse
  über  die  Gemeindebesteuerung
  (insbes.  Grundstücksveräußerungen,


Anleihen,  Veränderung  von
Gemeindenutzungen).
68.  g8  36,  44,  79  StO.  u.  §§  17,  Beschluß  des  Bezirks-161

  ZG.  Beschlußfassung

a)  über  Meinungsverschiedenheiten
  zwischen
Bürgermeister  und  kollegialischem
  Gemeindevorstande
(abgesehen  von  Nr.  60);

b)  an  Stelle  der  Gemeindebehörde
  im  Falle  ihrer  durch
widersprechende  Interessen
herbeigeführten  Beschlußunfähigkeit,
  «

o)  an  Stelle  der  aufgelösten
Gemeindevertretung;

d)  über  die  Art  der  gerichtl.
Zwangsvollstreckung
wegen  Geldforderungen
gegen  die  Stadtgemeinden;

e)  über  die  Feststellung  und
den  Ersatz  der  Defekte
der  Gemeindebeamten.

ausschusses  auch  für
Berlin  in  den  Fällen
b  unde,  bei  a,  c,  d
für  Berlin  der  Oberpräsident.


Bei  a—d  Beschwerde

innerhalb  zwei  Wochen

an  den  Provinzialrat,

Berlin  bei  a,  c,  d

an  den  Minister  des

Innern,  bei  b  endgültig.


Bei  e  endgültig,  vorbehaltlich
  des  ordentlichen
  Rechtswegs.