IV.  Angelegenheiten  der  Stadtgemeinden.  89
v  reer  ensihen  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

64.  8  4  StO.  u.  §§  18,  21  ZG.

Beschlüsse  des  Gemeindevorstands

  auf  Beschwerden  und

Einsprüche  betr.:

a)  das  Recht  zur  Mitbenutzung  a.  Berufung  ans
deröffentlichen  Gemeinde-  O.
anstalten,  sowie  zur  Teilnahme
  an  den  Nutzungen  des
Gemeindevermögens;

b)  die  Heranziehung  (Ver-Klage  beim  Bezirks  b.  Revision  ans
anlagung)  zu  den  Gemein=  ausschusse,  auch  in  O#.
delasten,  welche  nicht  Berlin,  innerhalb  zwei
unter  das  Kommunalabgaben-Wochenseit  Zustellung
gesetz  fallen.  (Beschwerde-des  Beschlusses  (bei  a
und  Einspruchsfrist  und  b).
drei  Monate  im  Gegensatz
zu  den  vier  Wochen  des  §  69
KAG.);

e)  Streitigkeiten  zwischen  den  Zu  o:  Fristlos.  e.  Berufung  ans
Beteiligten  über  ihre  OVG.
in  dem  öffentlichen
Rechte  begründete  Berechtigung
  oder  Verpflichtung  zu
den  vorstehend  bezeichneten
Nutzungen  und  Lasten.

65.  g  78  StO.  u.  §  19  RZG.Negierungspräsident.  Klage  beim  O#.
Zwangsetatisierung  ge=  Berlin  der  Ober=  sinnerhalb  zwei  Wochen.
gen  eine  Stadtgemeinde.  präsident.

66.  8  80  StO.  u.  §  20  Abs.  1  ZE.  Regierungs-  Beschwerde  inner-(Vgl.
  §§  15  u.  19  ff.  Diszipl.G.  präsident.  halb  zwei  Wochen  beim
21.  7.  1852.)  Oberpräsidenten,  da-Festsetzung

  von  Ordnungs-  gegen  innerhalb  zwei
strafen  gegen  Bürgermei-  Wochen  Klage  beim
ster,  Beigeordnete  und  sonstige  O#.

Magistratsmitglieder,  so=  Berlin  der  Ober=  Berlin  Klage  innerhalb

wie  gegen  sonstige  Gemeinde-  präsident.  zwei  Wochen  beim

beamte.  O#.

67.  §  58  Abs.  3  St  O.,  8J20  Abs.  1  Beschwerde  innerhalb  Klage  innerhalb  zwei

Nr.  2.  Ordnungsstrafverfahren
  des  Bürgermeisters.

zwei  Wochen  an  den
Regierungspräsidenten.

  Berlin  der
Oberpräfident.

Wochen  beim  O#.