V.  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  und  der  selbständigen  Gutsbezirke.  91

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

71.

72.

b)  Abtrennung  einzelner
Teile  von  einer  Landgemeinde
  oder  einem  Gutsbezirke
  und  deren  Vereinigung
  mit  einem  anderen  bei
Einverständnis  der  Beteiligten
  oder  Vorliegen  öffentlichen
  Interesses.

§  2  Nr.  3  LG.:

a)  Vereinigung  ganzer

Landgemeinden  und

Gutsbezirke  mit  anderen
nach  Anhörung  der  beteiligten
  Gemeinden  und  Gutsbesitzer
  sowie  des  Kreisausschusses
  bei  Einverständnis
  der  Beteiligten;

b)  mangels  Einverständnisses,
Ersetzung  im  öffentlichen
Interesse;

IP)  dasselbe  Verfahren  bei  Umwandlung
  von  Gutsbezirken
  in  Landgemeinden
und  umgekehrt.

§2  Nr.  6  LG.  (siehe  auch
Nr.  58).  §  2  StO.  §  81  ZG.:

a)  Vereinigung  von  Grundstücken,
  die  noch  keinem
Gemeinde=  oder  Gutsbezirke
angehören,  mit  einem
Stadtbezirke:;

b)  Abtrennung  einzelner
Teile  von  einem  Stadtbezirke
  und  Vereinigung
mit  Landgemeinde  oder
Gutsbezirk  oder  umgekehrt
bei  Einverständnis  der
Beteiligten;

b.  Beschluß  des
Kreisausschusses
(der  das  fehlende  Einverständnis
  ergänzen
kann).

a.  Königliche  Genehmigung
  (wenn
Kreisgrenzen  dabei
verändert  werden,  Gesetz,
  Erlaß  17.7.1901
VMBl.  S.  194).

b.  Beschluß  des
Kreisausschusses
(nach  Anhörung  des
Kreistags  Erl.  13.12.
1899  VMBl.  1900

S.  56).

A.  Beschluß  des  Bezirksausschusses

nach  Anhörung  des
Kreistags.  Berlin
der  Oberpräsident.

b.  Beschluß  des  Bezirksausschusses

nach  Gutachten  des
Kreistags.  Berlin
der  Oberpräsident.

b.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Bezirksausschuß,
und  an  den  Provinzialrat.

(Beschwerde  steht  auch
dem  Vorsitzenden  des
Bezirksausschusses,
dem  Oberpräsidenten
die  weitere  Beschwerde
an  das  Staatsministerium
  zu.)

b.  Rechtsmittel  wie
bei  70  b.

a.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Provinzialrat,
Berlin  an  den  Minister
  des  Innern.

b.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Provinzialrat
(auch  des  Vorsitzenden
des  Bezirksausschusses
und  des  Oberpräsidenten
  wie  bei  70b).
Berlin  wie  vor.