92

Lfd.
Nr.

Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

78.

74.

75.

o)  Vereinigung  ganzer  Landgemeinden
  und  Gutsbezirke
mit  Stadtgemeinde  nach
Anhörung  der  beteiligten
Gemeinden  und  Gutsbesitzer,
sowie  Gutachten  des
Kreistags  und  Bezirksausschusses
  auch  bei  Einverständnis
  der  Beteiligten.
(Erl.  13.  12.  1899  VMVBl.
1900  S.  56.)

b  und  c)  Ersetzung  des  Einverständnisses
  im  öffentliche
Interesse.

8  8  KrO.  Wegen  Veränderung
  von  Kreisgrenzen  siehe
Nr.  13.  Veränderungen
solcher  Gemeinde=  und  Gutsbezirksgrenzen,
  welche  zugleich
Kreisgrenzen  sind,  ziehen
Veränderung  von  Kreisgrenzen
von  selbst  nach  sich.

98#  3  u.  28  LGO.  und  8§8  8
u.  25  ZG.  (siehe  auch  Nr.  54).
Beschlußfassung  über  die  Auseinandersetzung
  infolge
Veränderung  der  Grenzen
der  Landgemeinden  und  Gutsbezirke,
  sowie  wegen  der  Gemeindeabgabenpflicht
  der
zu  letzteren  gehörenden,  sog.
wüsten  Hufen.

8  4  Abs.  1  u.  2  LG0O.  u.

8  26  86.:

a)  Streitigkeiten  über  die
bestehenden  Grenzen  der
ländlichen  Gemeinde=  und
Gutsbezirke,  sowie  über  die
Eigenschaft  einer  Ortschaft
  als  Gemeinde,  oder
eines  Guts  als  Gutsbezirk;

o.  Königliche  Genehmigung
  (wenn  Kreisgrenzen
  dabei  verändert
  werden,  Gesetz,
siehe  71a#).

Beschluß  des  Bezirksausschusses

nach  Gutachten  des
Kreistags.

Beschluß  des  Kreisausschusses
  vorbehaltlich
  der  Klage  innerhalb
  zwei  Wochen.
Bei  Beteiligung  einer
Stadtgemeinde  Beschluß
  des  Bezirksausschusses
  vorbehaltlich
  der  Klage  innerhalb
  zwei  Wochen.

A.  Klage  beim  Kreisausschufß
  (bei  Beteiligung
  einer  Stadtgemeinde)
  beim  Bezirksausschuß.


Beschwerde  wie  bei  a
hinsichtlich  Ersetzung
des  Einverständnisses.

Berufung  an  den
Bezirksausschuß  und
Revision  ans  OVG.

Berufung  ans  O#G.

a.  Berufung  an  den
Bezirksausschuß.  Revision
  ans  OBG.,

bei  Stadtgemeinden
Berufung  ans  O.