V.  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  und  der  selbständigen  Gutsbezirke.  93

efd.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

76.

77.

78.

b)  Vorläufige  Festsetzung
streitiger  Grenzen  im  öffentlichen
  Interesse.

g  6  2G0.  u.  §  31  BG.  Genehmigungzum
  Erlasse  ortsstatutarischer
  Anordnungen.

88  9,  71,  38  2O.  u.  8  34  Z.

Beschluß  des  Gemeindevorstehers-vorstands)
  oder  Gutsvorstehers
  betr.  Beschwerden
und  Einsprüche  über:

a)  das  Recht  zur  Mitbenutzung
  der  Gemeindeanstalten,
  Teilnahme  an
den  Nutzungen  des  Gemeindevermögens
  und
die  diesbezüglichen  Sonderrechte
  einzelner  Mitglieder;

b)  Heranziehung  zu  Gemeinde=
  und  Gutsbezirkslasten,
  die  nicht  unter  das
Kom  AbG.  fallen.  (Zu  b
sind  Beschwerden  und  Einsprüche
  binnen  drei  Monaten
anzubringen);

IP0)  die  besonderen  Rechte  oder
Verpflichtungen  einzelner
örtlicher  Teile  des  Gemeindebezirks
  oder  einzelner
  Klassen  der  Gemeindeangehörigen
  in  Ansehung
der  zu  a  und  b  erwähnten
Ansprüche  und  Verbindlichkeiten.


8844,  49,  54  GO.  Anordnung:

a)  der  Wahl  eines  kommissarischen
  Vertreters  der
unbesoldeten  Gemeindebeamten,
  deren  Gemeinderecht
  ruht;

b.  Vorläufige  Beschlußfassung
  des
Kreis=  bzw.  Bezirksausschusses.

Beschluß  des  Kreisausschusses.


Klage  beim  Kreisausschuß

  (auch  der

Beteiligten  gegeneinander).


Desgl.

Desgl.

b.  Vorbehaltlich  der
Entscheidung  zu  a
endgültig.

Beschwerde  innerhalbzwei

  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.

Berufung  an  den  Bezirksausschuß.

Revision  ans  OVG.

Desgl.

Desgl.