V.  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  und  der  selbständigen  Gutsbezirke.  95

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

81.

bezirke  oder  die  Anzahl
der  darin  zu  wählenden
Gemeindeverordneten.

9  66  2GO.  u.  88  27,  28,  37
ZG.  Beschluß  der  Gemeindevertretung
  bzw.  des  Gemeindevorstehers:


a)  auf  Beschwerden  und
Einsprüche  betr.  den  Besit
  oder  Verlust  des  Gemeinderechts,
  die  Zugehörigkeit
  zu  einer  bestimmten
Abteilung  von  Stimmberechtigten,
  die  Wählbarkeit
  zur  Gemeindeverwaltung
  oder  -vertretung,
die  Ausübung  des  Stimmrechts
  durch  einen  Dritten,
die  Richtigkeit  der  Wählerliste;


b)  über  die  Gültigkeit  der
Wahlen  zur  Gemeindevertretung;


JP)  über  die  Berechtigung  zur
Ablehnungoder  Niederlegung
  einer  Stelle  in  der
Gemeindeverwaltung  oder
vertretung,  sowie  über  die
Nachteile,  welche  gegen
Gemeindeglieder  wegen
Nichterfüllung  ihrer  Pflichten
  zu  verhängen  sind.  (Einsprüche
  sind  an  keine  Frist
gebunden.)

§69  u.  8  114  Abs.  22GO.  Zustimmung
  zur  Umwandlung
des  Gemeindevermögens
in  Gemeindegliedervermögen
und  umgekehrt  (O##G.  8  136).

Klage  beim  Kreisausschusse
  innerhalb
zwei  Wochen.

Beschluß  des  Kreisausschusses.


Berufung  an  den
Bezirksausschuß.
Revision  ans  OVG.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.