Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung

efd.
Nr.  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
3.1  84  u.  134  Abs.  1  26O.  Beschluß  des  Kreis=  Beschwerde  innerhalb

85.

86.

Zustimmung  bei  der  Wahl  des

Gemeinde=  oder  Verbandsvorstehers

  (und  anderer  gewählter

  Gemeindebeamter):

a)  zur  Versagung  der  Bestätigung;


b)  zur  Ernennung  eines  kommissarischen
  Stellvertreters
  durch  den  Landrat.

8  134  Abs.  2  LGO.  Beschluß
über  Einspruch  gegen  Wahl
eines  nicht  der  Bestätigung
bedürfenden  Verbandsvorstehers
durch  Versammlung  der

Verbandsmitglieder.

§  88  LGO.  Entscheidung
über  die  vom  Gemeindevorsteher
ausgesetzten  Gemeindeversammlungs-(Gemeindever=

  Beschlüsse,  welche
das  Gemeinwohl  oder  das  Gemeindeinteresse
  verletzten,  nach
wiederholter  Beschlußfassung.

8  38  ZG.  (ogl.  Nr.  102):

a)  Entscheidung  über  die  zwischen
  dem  Gemeindevorstande
  und  der  Gemeindevertretung,
  oder
zwischen  dem  Gemeindevorsteher
  und  kollegialischen
Gemeindevorsteher  entstandenen
  Meinungsverschiedenheiten;


b)  Entscheidung  an  Stelle
der  Gemeindebehörden  im
Falle  ihrer  durch  widersprechende
  Interessen
herbeigeführten  Beschlußunfähigkeit
  oder  im
Falle  wiederholter  Beschlußunfähigkeit;


ausschusses.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Kreisausschuß.


Beschluß  des  Kreisausschusses.


Desgl.

zwei  Wochen  an  den

Bezirksausschuß  (bei

Versagung  der  Bestätigung).


Berufung  an  den  Bezirksausschuß.

Revision  ans  OVG.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.

Desgl.