.  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  und  der  selbständigen  Gutsbezirke.  97

Lsde.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder-Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

87.

89.

91.

o)  Entscheidung  an  Stelle

der  aufgelösten  Gemeindevertretung.


§97  LGO.  Bestätigung  des
von  dem  Kommissar  des
Kreisausschusses  aufgenommenen
  Rezesses  über  die  Auseinandersetzung
  zwischen  der
Gemeinde  und  dem  Besitzer  eines
Schulzengutes.
§  98  LG0O.  Entscheidung  von
Streitigkeiten  bei  dem
Auseinandersetzungsverfahren
  wegen  eines  Schulzengutes,
  bei  Verweigerung
der  Vollziehung  des  Rezesses
durch  die  Beteiligten  oder  Versagung
  der  Beseitigung  des
Rezesses  durch  den  Kreisausschuß.

§  108  LEO.  Beschlußfassung
  an  Stelle  der  durch
Ausschei  den  von  Beteiligten
beschlußunfähig  gewordenen
  Gemeindeversammlung
  (Gemeindevertretung).
§112  LGO.  Beschlüsse  der
Gemeindeversammlung  (-vertretung)
  betr.  Verhängung  von
Strafen  gegen  ihre  Mitglieder
wegen  unentschuldigten  Ausbleibens
  oder  ordnungswidrigen
  Verhaltens.
§§  114  u.  116  LGO.,  88  30
u.  31  3G.  Genehmigung  von
Beschlüssen  der  Gemeindeversammlung-vertretung)
  betr.:
a)  die  Veräußerung  oder
wesentliche  Veränderung  von
Sachen,  die  einen  besonderen,
  wissenschaftlichen,  historischen
  oder  Kunstwert  haben;

Bartels,  Berwaltungsstreitverfahren.

Beschluß  des  Kreisausschusses.


Generalkommission
(nach  Anhörung  des
Kreisausschusses  und

der  Beteiligten).

Kreisausschuß.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Kreisausschusse
  (der  Beteiligten
  und  des  Gemeindevorstehers.)


a.  Regierungspräsident.


Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.

Berufung  an  das
Oberlandeskulturgericht.



Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.

Berufung  an  den
Bezirksausschuß.
Revision  ans  O#.

a.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Oberpräsidenten.