V.  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  und  der  selbständigen  Gutsbezirke.

99

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

97.

98.

99.

100.

101.

102.

§128  LGO.  Bildung,  Veränderung
  und  Auflösung  von  Gemeindeverbänden
  (sog.
Zweckverbänden):
a)  bei  Einverständnis  der
Beteiligten;
b)  mangels  eines  solchen  im
öffentlichen  Interesse.

§  180  LGO.  Regelung  der
Verhältnisse  der  Beteiligten
im  Falle  Nr.  97.

§§  131  Abs.  2  u.  137  LG.
Bestätigung  der  Statuten
dieser  Zweckverbände  oder  Feststellung
  solcher  mangels  Einigung.

§134  Abs.2  LGO.  Beschluß
der  Verbandsversammlung  über
Einspruch  gegen  Wahl  eines
nicht  der  Bestätigung  bedürfenden
  Verbandsvorstehers.

§§  136,  138LGO.  Beschlußdes

Verbandsvorstehers  auf  Beschwerden

  und  Einsprüche  betr.:

a)  das  Recht  zur  Mitbenutzung
  der  öffentlichen
Einrichtungen  und  Anstalten
  des  Gemeindeverbandes:


b)  die  Heranziehung  der
einzelnen  Gemeinden  und
selbständigen  Gutsbezirke
zu  den  Beiträgen  für
Verbandszwecke.

8  140  LGO.  u.  929  ZBG.  Beanstandungvon
  Beschlüssen
der  Gemeindeversammlung,  Gemeindevertretung
  oder  Gemeindeverbände,
  welche  deren  Bea.

  Beschluß  des
Kreisausschusses.
b.  Oberpräsident  nach
ergänzender  Beschlußfassung
  des  Kreisausschusses.

Beschluß  des  Kreisausschusses
  und  Klage
innerhalb  zwei  Wochen
beim  Kreisausschusse.
Beschluß  des  Kreisausschusses.


Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim
Kreisausschusse.

Desgl.

Desgl.

Beschwerden,  auch
zu  b,  gegen  Beschluß
des  Kreisausschusses
innerhalb  zwei  Wochenan
  den  Bezirksausschuß.



Berufung  an  den

Bezirksausschuß.
Revision  ans  O#.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.

Berufung  an  den
Bezirksausschuß.
Revision  ans  OBG.

Desgl.

Desgl.

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