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Zuständigkeitstabelle.

Lede.

Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

103.

104.

106.

106.

fugnisse  überschreiten  oder
die  Gesetze  verletzen,  durch  den
Gemeinde-  oder  Ver—
bandsvorsteher.

8  141  LGO.  u.  §  35  ZG.
Zwangsetatisierungsverfügung
  des  Landratsgegen
Gemeinden,  Gutsbezirke  oder
Zweckverbände.  (Vgl.  §  8  Abs.  2
u.  §  46  Abs.  3  Schulunterh.G.)

8  142  LGO.  Beschlußfassung
  an  Stelle  der  durch  Königliche
  Verordnung  aufgelösten
Gemeindevertretung  bis
zur  Neuwahl.

8  143  26GO.  u.  836  3G.  (§löff.

Disziplinarges.  v.  21.7.  1852):

a)  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen
  gegen  Gemeindevorsteher,
  Schöffen,
Guts-Verbandsvorsteher,
sowie  sonstige  Gemeindebeamte:;


b)  Verfahren  auf  Entfernung
  aus  dem  Amte,
sowie  Entscheidung  über
Dienstunfähigkeit  der
vorbezeichneten  Beamten:
a)  Einleitung  des  Verfahrens,

  Ernennung  des
Untersuchungskommissars
u.  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft;

6)  entscheidende  Disziplinarbehörde
  erster  Instanz.
§  139  L6.  u.  8  24  ZG.

Aufsicht  des  Staats  über  die

Verwaltung  der  Angelegenheiten

  der  Landgemeinden,

Gutsbezirke  usw.

Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim  Bezirksausschusse.


Kreisausschuß.

a.  Landrat  bzw.  Regierungspräsident,

letzterer  für  das  Provinzialbehörden
  zustehende
  Ordnungsstrafrecht.


b.  a.  Landrat  oder  Regierungspräsident

(beim  OVG.  der  Minister
  des  Innern).

6.  Kreisausschuß.

Landrat  als  Vorsitzender
  des  Kreisausschusses
  (vorbehaltlich
der  gesetzlich  besonders
geregelten  Aufsicht  des
Kreis=  und  Bezirksausschusses).


Berufung  ans  OVG.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.

a.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Regierungspräfidenten
  oder  Oberpräsidenten,
  sodann
innerhalb  zwei  Wochen
Klage  beim  O.

b.  6.  Berufung  innerh.
vier  Wochen  ans  OVG.
Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Regierungspräsidenten.
