VI.  Das  Gemeindebeamtengesetz  vom  30.  Juli  1899.

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

101

Rechtsmittel

VI.  Das  Gemeindebeamtengesetz
107.

§  7.  Beschlußfassung  über
streitige  vermögensrechtliche
  Ansprüche  der  Kommunalbeamten:

a)  bei  städtischen,  Kreisund
  Provinzialbeamten;

b)  bei  Beamten  der  ländlichen
  Kommunalverbände
und  Amtsbezirke.

vom  30.  Juli  1899  (GS.  S.  141).

Zu  a.

Beschluß  des  Bezirksausschusses,



für  Berlin  des  Oberpräsidenten.


Zu  b.
Beschluß  des  Kreisausschusses.


Zu  a.

a.  Falls  es  sich  um
die  Frage  handelt,
welcher  Teil  des
Diensteinkommens  bei
Feststellung  der  Pension
  als  Gehalt  anzusehen,
  binnen  zwei
Wochen  Klage  beim
Bezirksausschuß,  auch
für  Berlin,  Berufung
  ans  OVG;

6.  in  allen  anderen
Fällen  gegebenenfalls
nach  Erschöpfung  der
Beschwerdeinstanz
(Provinzialrat,  in  Berlin
  der  Minister  des
Innern)  binnen  sechs
Monaten  nach  Beschlußzustellung
  der

ordentliche
Rechtsweg,  je  nach
Höhe  des  Anspruchs
das  Amts=  oder  Landgericht.


Zu  b.

a.  Für  die  Frage  wie
bei  aa  innerhalb  zwei
Wochen  Klage  beim
Kreisausschuß,  Berufung
  an  den  Bezirksausschuß,
  Revision
ans  O.;

6G.  in  allen  anderen
Fällen  gleichfalls
nach  Erschöpfung  der

Beschwerdeinstanz
(Bezirksausschuß)  binnen
  sechs  Monaten
nach  Beschlußzustellung
der  ordentliche
Rechtsweg,  je  nach
Höhe  des  Anspruchs
das  Amts=  oder  Landgericht.
