VII.  Gemeindeabgaben.  103
rurnstand  der  muugb  une  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
110.  §§  13  u.  43.  Genehmigung  Die  Genehmigungen  Wie  bei  108.

von  Vereinbarungen  mit  erfolgen  wie  bei  108.
Steuerpflichtigen  wegen

Vorausbestimmung  eines  festen

Satzes  für  indirekte,  Einkommen=

  und  Gewerbesteuern

auf  mehrere  Jahre.

111.  §§  18  u.  23,  77.  Genehmi-  Desgl.  Wie  bei  108  und  Zugung
  von  Steuerordnungen  stimmung  bei  Neuüber
  die  Erhebung  indirekter  einführung  odergrundund
  direkter  Gemeindesteuern.  sätzlicher  Veränderung

durch  die  Minister
des  Innern  und  der
Finanzen,  delegiertfür
Stadtgemeinden  bis
zu  10000  Einwohnern
auf  die  Oberpräsidenten
  und  für  Landgemeinden
  auf  die
Regierungspräsidenten.
  Gleiche  Delegierung
  für  Umsatz--Lustbarkeits-,
  Hunde-Bier-,
  Wildpret=  und
Geflügelsteuern  (ogl.
Erl.  3.  12.  1900  und
21.  10.  1903  VMBl.
1801  S.  ö,  1908
S.  241).

112.  §  20.  Genehmigung  zu  Desgl.  Wie  bei  108.
Mehr=  oder  Minderbelastung
  einzelner  Gemeindeteile
oder  Gemeindeangehöriger.

113.  §8  31  u.  56.  Genehmigung  zu  Desgl.  Desgl.
verschiedener  Abstufung  der
Steuersätze  und  Prozente.

114.  §  37.  Genehmigung  zur  Ein-  Deögl.  Desgl.

führung  besonderer  Einkommensteuern.
