VII.  Gemeindeabgaben.  105
—  e  er  Ie  N*“-  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
121.  §  59.  Anordnung  wegen  der  Landrat  als  Vor=  Beschwerde  inner-Verteilung

  des  Steuer=  sitzender  des  Kreis=  halb  zwei  Wochen  an

bedarfs  für  das  laufende  usschusses  bei  Land=  den  Regierungspräfi-Jahr,

  wenn  kein  gültiger  gemeinden,  Regie-denten  bzw.  Ober-Gemeindebeschluß

  zustande  rungspräsident  präsidenten  bzw.  Mikommt,

  durch  die  Ausfsichts=  bei  Stadtgemeinden,  nister  des  Innern.

behörde.  für  Berlin  der  Oberpräsident.

122.  8  78:

a)  Anordnung  der  Abände-  a.  Desgl.  a.  Klage  innerhalb
rung  oder  Ergänzung  von  vier  Wochen  nach  Ab-Ordnungen
  über  Auf-  lauf  der  in  der  Anordbringung
  von  Gebühren,  nung  gestellten  Frist
Beiträgen,  indirekten  für  Landgemeinden
oder  direkten  Steuern  beim  Bezirksaus-=oder
  Diensten,  die  den  Vor-  schusse,  Berufung
schriften  der  Gesetze  zuwider-  an  das  O#.,  für
laufen,  oder  hinsichtlich  der  Stadtgemeinden
Heranziehung  des  Grund-  Klage  beim  O.
besitzes  den  tatsächlichen
Besitzverhältnissen
nicht  mehr  entsprechen  durch
die  Aufsichtsbehörde.

b)  Beschlußfassung  über..  Kreisausschuß  für  b.  Beschwerde
die  vorläufige  Ordnung  Landgemeinden.  innerhalb  zwei  Wochen
des  Steuerwesens  bis  zur  Bezirksausschuß  für  an  den  Bezirksausrechtskräftigen
  Ent-  Stadtgemeinden.  schuß  bzw.  Provinzialscheidung
  zu  a.  rat.

123.  §§  69  u.  70.  Beschluß  des  Reklamations-Gemeindevorstandes

  oder  Gutsvorstehers
  auf  Einsprüche
wegen  der  Heranziehung  zu
Gebühren,  Beiträgen,  Steuern
und  Naturaldiensten  einer  Gemeinde
  oder  zu  den  öffentlichen
  Lasten  eines  Gutsbezirks.
  (Einspruch  ist  innerhalb
vier  Wochen  beim  Gemeindevorstande
  [Gutsvorsteher]  anzubringen.)


klage  innerhalb  zwei
Wochen:

a)  beim  Kreisausschusse
  für  Landgemeinden
  (Gutsbezirke);


b)  beim  Bezirksausschusse
  für
Stadtgemeinden.

a.  Berufung  an  den
Bezirksausschuß,
Revision  ans  OVG.

b.  Revision  ans
OVG.