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Zuständigkeitstabelle.

Lfde.]  Gegenstand  der  Entscheidung
*  ober  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
124.  §  70  Abs.  3.  Streitig=  Fristlose  Inter-  Wie  bei  123.

125.

126.

127.

keiten  zwischen  den  Beteiligten
  über  die  imöffentlichen
  Rechte  begründete  Verpflichtung
  zur  Beitragung  zu
den  Gemeindelasten.

§  71.  Beschlußfassung
über  die  Verteilung  von
steuerpflichtigem  Einkommen  auf
mehrere  steuerberechtigte  Gemeinden
  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen.


Der  Antrag  vertritt  den
Einspruch  und  ist  innerhalb
vier  Wochen  anzubringen,  und
zwar  entweder  bei  einem  der
heranzuziehenden  Gemeindevorstände
  oder  bei  der  zuständigen
  Beschlußbehörde,  oder
bei  der  zu  deren  Bestimmung
  berufenen  Behörde.  Den
zur  Beschlußfassung  zuständigen
Kreis=  oder  Bezirksausschuß
bestimmt  gemäß  '§  58  LVG.
der  Regierungspräsident,  Oberpräsident,
  oder  Minister  des
Innern,  je  nachdem  die  steuerberechtigten
  Gemeinden  demselben
  Regierungsbezirk,  derselben
Provinz  (aber  verschiedenen
Regierungsbezirken)  oder  verschiedenen
  Provinzen  angehören.

§  91.  Zustimmung  zu  Kreistagsbeschlüssen
  über  Erhöhung
  oder  Herabsetzung
  des  vorgeschriebenen
Satzes,  mit  welchem  die  Realsteuern
  zu  den  Kreissteuern
heranzuziehen  sind.

§  92  (ogl.  Nr.  125,  21,  5),
(ogl.  §  7  Abs.  6  u.  §  14  Abs.  3

essentenklage  wie  bei
123  (Heranziehung,
Veranlagung,  Beschluß
  des  Gemeindevorstandes
  nicht  erforderlich).

Beschluß  des  Kreisausschusses
  bei
Landgemeinden,  Beschluß
  des  Bezirksausschusses
  bei
Stadtgemeinden  einschließlich
  Berlin.

Beschluß  des  Bezirksausschusses.


Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung
im  Verwaltungsstreitverfahren
  innerhalb
zwei  Wochen
a.  beim  Kreisausschuß
bei  Landgemeinden,
Berufung  an  den  Bezirksausschuß,
  Revision
  ans  OVG.;
b.  beim  Bezirksausschuß
  bei  Stadtgemeinden,
  Berufung
ans  OVG.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.