VII.  Gemeindeabgaben.

VIII.  Armenangelegenheiten.

107

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

128.

Kr.  u.  PrAbG.).  Beschlußfassung
  über  die  Verteilung  von
steuerpflichtigen  Einkommen  auf
Antrag  des  Steuerpflichtigen:
a)  über  mehrere  Kreise;

b)  über  mehrere  Provinzen.
Der  Antrag  ist  innerhalb
zwei  Monaten  anzubringen.

§  93.  Genehmigung  zum
Erlasse  von  Kreishundesteuerordnungen.


a.  Beschluß  des  Bezirksausschusses

  (Zuständigkeit

  wie  bei
125  bestimmt).

b.  Der  vom  Minister
des  Innern  bestimmte
Provinzialrat  (auch
bei  Beteiligung  der
Stadt  Berlin).
Beschluß  des  Bezirksausschusses
  und  Zustimmung
  der  Minister
  des  Innern  und
der  Finanzen,  durch
Erlaß  v.  24.  3.  1896
(VWBl.  S.  65)  allgemein
  den  Oberpräsidenten
  übertragen.

a.  Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung
im  Verwaltungsstreitverfahren
  innerhalb
zwei  Wochen  beim  Bezirksausschuß,
  Berufung
  ans  O#.
b.  Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim
O.

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  beim  Provinzialrat.


VIII.  Armenangelegenheiten  (6.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).
Reichsgesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  (RGBl.  S.  360)
in  der  Fassung  vom  12.  März  1894  (RGBl.  S.  259).

129.

130.

Preußisches  Ausführungsgesetz  dazu  vom  8.  März  1871  (GS.  S.  130),

sowie  Prenßisches  Gesetz  vom  11.  Juli  1891  (GS.  S.  300).

1870

6  39  86.,  8  46  .  1834

G  64  Abs.  2  LVG.).  Streitig--keiten
  zwischen  Armenverbänden
  über  die  Unterstützung
Hilfsbedürftiger.

*  56  Abs.  2  RG.  1870/94.
Streit  zwischen  Armenverbänden
über  das  Verbleiben  einer  auszuweisenden
  Person  am
Aufenthaltsorte.

Klage  beim  Bezirksausschuß.


Wie  bei  129.

Berufung  an  das
Bundesamt  für  das
Heimatwesen  binnen
zwei  Wochen  beim
Bezirksausschuß  anzumelden
  und  binnen
vier  Wochen  zu  rechtfertigen.

Wie  bei  129.