VIII.  Armenangelegenheiten.  IX.  Schulangelegenheiten.

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109

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Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

—  —  —

Zuständige  Behörde

—.

Rechtsmittel

137.

138.

139.

§  43  Nr.  1  Z8G.  Schiedsrichterliches
  oder  sühneamtliches
Vermittlungsverfahren
zwischen  Armenverbänden.

§  43  Nr.  2  ZG.  (88  30,
31a,  d  u.  e  Pr  AussfG.):

a)  Streit  zwischen  Armenverbänden
  und  den  zur  Unterstützung
  eines  Hilfsbedürf.-tigen
  verpflichteten  Angehörigen;


b)  desgleichen  zwischen  letzteren
u.  Landarmen-,  Ortsarmenoder
  Kommunalverbänden
wegen  Kosten  für  Geisteskranke
  usw.

8  44  8G.  Beschluß  auf  Beschwerden
  und  Einsprüche:
a)  des  Gutsvorstehers  bzw.

des  Vorsitzenden  der  Vertretung
  des  Gesamtarmenverbandes
  betr.  die  Verpflichtung
  zur  Teilnahme
an  den  Lasten  der  Armenpflege;


b)  des  Vorstands  des
Landarmenverbands

betr.  die  Heranziehung
(Veranlagung)  zu  den  Lasten
  der  Landarmenverbände
(Einspruchsfrist  bei
steuerlichen  Lasten  drei
Monate,  im  übrigen  fristlos).

Beschluß  des  Kreis-(Stadt)ausschusses.


a.  Beschluß  des  Kreis-(Stadt)ausschusses.


b.  Beschluß  des
Bezirksausschusses.

a.  Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim
Kreisausschusse.

b.  Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim
Bezirksausschusse.

Endgültig.

au.  b.  Endgültig  vorbehaltlich
  des  ordentlichen
  Rechtsweges.

a.  Berufung  an  den
Bezirksausschuß,
Revision  ans  O.

b.  Revision  ans.
OBG.

IX.  Schulangelegenheiten  (7.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).

A.  Rechtsmittel  bei  Heranziehung  zu  den  Schullasten.

§  46  ZG.  wird  mit  dem
Inkrafttreten  des  Schulunterhaltungsgesetzes
  v.  28.  7.  1906
am  1.  4.  1908,  abgesehen  von
Westpreußen  und  Posen,  gegenstandslos.
  Siehe  Nr.  145  ff.