Zuständigkeitstabelle.

Ofde.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

141.

142.

143.

*46  Abs.  1  u.  2  ZG.  Beschluß
  des  Schulvorstands  auf
Beschwerden  und  Einsprüche
  betr.  die  Heranziehung
zu  den  Abgaben  und  sonstigen
öffentlichrechtlichen  Leistungen
für  Schulen  (Einspruchsfrist
wie  bei  139):

a)  bei  Landschulen;

b)  bei  Stadtschulen.

g  46  Abs.  8  8G.  Streitigkeiten
  der  Beteiligten  über
die  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung
  zu  Abgaben  und
Leistungen  für  Schulen.
(Verbindung  der  Klagen  aus
Abs.  2  u.  3  ist  unstatthaft.)

*#47  Abs.  1  u.  2  ZBG.  Beschluß
  (Resolut)  der  Schulaufsichtsbehörde
  Regierung
Abt.  II)  über  die  Anordnung
von  Neu=  und  Reparaturbauten
  bei  Schulen  und  über
die  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung
  zur  Aufbringung
und  Verteilung  der  Baukosten:
a)  bei  Landschulen;

b)  bei  Stadtschulen.

8  47  Abs.  3  ZG.  Streitigkeiten
  der  Beteiligten  über
die  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung
  zum  Bau  oder  Unterhaltung
  einer  Schule.  (Verbindung
  der  Klagen  aus
Abs.  2  u.  3  ist  unstatthaft.)

Reklamationsklage
innerhalb  zwei  Wochen

a.  beim  Kreisausschuß;


b.  beim  Bezirksausschuß
  (Stadtkr.  Berlin
Bezirksausschuß  ID.
Fristlose  Interessentenklage
  auf
Erstattung,  Befreiung
oder  generelle  Feststellung,
  sonst  wie
bei  140.

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  gegen  die
Schulaufsichtsbehörde,
die  gegen  den  anderweit
  öffentlich  -rechtlich
  Verpflichteten
mitzurichten  ist,

A.  beim  Kreisausschuß;


b.  beim  Bezirksaus-=schuß
  (Stadtkr.  Berlin
Bezirksausschuß  ID.
Fristlose  Interessentenklage
  auf
Erstattung  oder
generelle  Feststellung,
sonst  wie  bei  142.

a.  Berufung  an  den
Bezirksausschuß.
Revision  ans  OVG.;
b.  Berufung  ans
OBG.

Wie  bei  140.

Wie  bei  140.

Wie  bei  140.