IX.  Schulangelegenheiten.  111
Lide.)Gegenstand  der  Entscheidung  1  ...  .  .
Nr.  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

B.  Gesetz,  betr.  die  Unterhaltung  der  öffentlichen  Volksschulen  vom  28.  7.  1906
(GS.  S.  335).
(Schulaufsichtsbehörde  ist  die  Regierung,  Abteilung  für  Kirchen=  und
Schulwesen  (Abt.  I),  in  Berlin  das  Provinzial-Schulkollegium).

144.

145.

146.

83:

a)  Beschluß  über  Bildung,  Anderung
  und  Auflösung  der
Gesamtschulverbände
bei  Zustimmung  der  Beteiligten
  (Gemeinden,  Gutsbezirke):


b)  Ergänzung  der  Zustimmung
  der  Beteiligten  auf
Antrag  der  Schulaufsichtsbehörde.


8  4  u.  8  24  Abs.  8.  Beschluß
der  Schulaufsichtsbehörde  über
Vermögensauseinandersetzung
  infolge  Bildung,  Anderung,
  Auflösung  von  Schulverbänden,
  bzw.  die  Auseinandersetzung
  der  eine
Schulgemeinde  bildenden
Schulverbände.

§  5  Abs.  2  u.  3:

a)  Beschluß  der  Schulaufsichtsbehörde
  nach  Anhörung  der
beteiligten  Schulverbände
über  gastweise  Einschulung
  von  Schulkindern  in
einen  Schulverband;

b)  Festsetzung  der  Vergütung
für  den  gastweisen  Besuch.

a.  Schulaufsichtsbehörde
  nach  Anhörung
  des  Kreisausschusses
  bzw.
Bezirksausschusses
(wenn  Stadtbeteiligt).

b.  Beschluß  des
Kreis=  bzw.  Bezirksausschusses.


Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim  Bezirksausschusse.


a.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Oberpräsidenten.

b.  Beschluß  des
Kreisausschusses  bzw.
Bezirksausschusses
(wenn  Stadtbeteiligt)
der  Schulaussichtsbehörde
  (Provinzial-Schulkollegium)
  bei
Beteiligung  der  Stadt
Berlin.

a  und  b.  Beschwerde
innerhalb  zwei  Wochen
an  den  Provinzialrat.

Berufung  ans  O#.

A.  Endgültig.

b.  Beschwerde
innerhalb  zwei  Wochen
an  den  Provinzialrat,
Berlin  Klage  innerhalb

  zwei  Wochen
beim  O.