Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfafsung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

148.

149.

150.

151.

152.

158.

8  6  Abs.  3—5:
a)  Feststellung  der  Fremdenschulgeldsätze;


b)  bei  Heranziehung  (Veranlagung)
  zum  Fremdenschulgelde
  kommen  88  69
und  70  Kom  AbG.  zur  Anwendung.


§  7.  Innerhalb  der  Gemeinden
  werden  die  Schullasten
  als  Gemeindelasten
aufgebracht,  es  gelten  die  Rechtsmittel

  wie  vor  zu  b.

§8.  Auch  in  Gutsbezirken
kann  die  Unterverteilung  der

Schullasten  in  gleicher  Weise

durch  Statut  geregelt  werden,

dabei  sind  Vorschriften  über

Zusammensetzung  der  Gutsvertretung

  zu  erlassen  (ogl.

§  46  Abs.  2  u.  §  47  Abs.  11).

§9  Abs.  5.  Verteilung  der

Schulunterhaltungslasten

nach  anderen  Grundsätzen  als

im  §  9  Abs.  1  mit  Zustimmung

der  Beteiligten,  oder  Ergänzung

  deren  Zustimmung.
§  16.  Abhebung  des  gemäß

8  14  angesammelten  Schulbautenfonds.



8  17  Abs.  2.  Streitigkeiten
über  Verpflichtung  zur  Zahlung
des  staatlichen  Baubeitrags
  oder  über  dessen  Bemessung.


§  19  Abs.  2  u.  §  20.  Verteilung
  der  Staatsbeihilfen
innerhalb  der  Provinzen  auf
die  Landkreise.

a.  Genehmigung  der

Schulaussichtsbehörde.

b.  Siehe  Nr.  123  und
124.

Statut  erläßt  der
Kreisausschuß
nach  Anhörung  der
Beteiligten,  es  bedarf
der  Bestätigung  des
Bezirksausschusses.


Beschluß  des  Kreisausschusses
  bzw.
Bezirksausschusses
  (wenn
Stadt  beteiligt).

Genehmigung  der

Schulaussichtsbehörde.

Beschluß  des  Kreisausschusses
  bzw.
Bezirksausschusses
  (wenn
Stadt  beteiligt).
Oberpräsident  nach
Anhörung  des  Provinzialrats.


a.  Bei  Versagung  Beschwerde
  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.

Bei  Versagung  der
Bestätigung  Beschwerde
  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.

Beschwerde  innerhalb

zwei  Wochen  an  den

Bezirksausschuß  bzw.
Provinzialrat.

Bei  Versagung  Beschwerde
  inmnerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.
Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Provinzialrat.