IX.  Schulangelegenheiten.

113

Lsde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

154.

155.

156.

167.

§  23  (88  19,  20,  21,  22):

a)  Unterverteilung  der  Staatsbeihilfen
  auf  die  Schulverbände
  durch  Verteilungsplan
  des  Kreis-=ausschusses
  nach  Anhörung
  des  Kreisschulinspektors
  für  fünf  Jahre;

b)  Kürzung  der  staatlichen  Ergänzungszuschüsse
  (22)
durch  den  Kreisausschuß;

c)  Aufnahme  einmaliger  Ergänzungszuschüsse
  in  den
Verteilungsplan  durch
den  Kreisausschuß.

827.  Überweisung  des  Schulzwecken
  gewidmeten  Vermögens
  usw.  einer  Kirchengemeinde
  auf  den  Schulverband.


§  30  Abs.  5.  Vereinbarung
der  Zahlung  einer  Rente  der
kirchlichen  Beteiligten  zu
Schulbauten  und  für  Schulunterhaltung
  bei  dauernder
Verbindung  eines  Schul-=und
  Kirchenamts.

§  30  Abs.  6  u.  7.  Auseinandersetzung
  bei  Trennung
eines  dauernd  vereinigten  Kirchen=
  u.  Schulamts  mangels
Vereinbarung  zu  156.

Dasselbe  gilt  bei  Vermögensauseinandersetzung


Bartels,  Berwaltungsstreiwerfahren.

a.  Feststellung  durch
die  Schulaufsichtsbehörde.


b.  Genehmigung
der  Schulaussichtsbehörde.


c.  Desgl.

Beschluß  der
Schulaufsichtsbehörde
  im  Einvernehmen
  mit  der  kirchlichen
  Oberbehörde,
  mangels  Einvernehmens
  Beschluß  des
Oberpräsidenten
nach  Anhörung  der
Kirchengemeinde  und
des  Schulverbandes.

Genehmigung  der
Schulaufsichtsbehörde
  und  der
kirchlichen  Oberbehörde.



Oberpräsident.

a.  Beschwerde  des
Kreisausschusses
innerhalb  vier  Wochen
beim  Unterrichtsminister.



b.  Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Provinzialrat.

c.  Vei  Versagung
der  Genehmigung  Beschwerde
  des  Kreisausschusses
  innerhalb
vier  Wochen  an  den
Unterrichtsminister.



Klage  der  Kirchengemeinde
  oder  Schulverbandes
  innerhalb
sechs  Monaten  im

ordentlichen
Rechtswege.

Klage  innerhalb  sechs

Monaten  im  ordentlichen

  Rechtswege.
