114

Zuständigkeitstabelle.

Lsde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

158.

159.

160.

unter  Beibehaltung  der
Vereinigung.

§  36  Abs.  4—7.  Errichtung
sog.  Simultanschulen  in
anderen  als  bestehenden  Schulverbänden
  durch  Beschluß
des  Schulverbandes.

*44  III.  §  45  Abs.  2,  §  47
Abs.  6,  8  48,  8  50  Abs.  8,  8  55.
Ausschluß  eines  Mitglieds
einer  städtischen  Schuldeputation,
  oder  einer  städtischen
  Schulkommission,  bzw.
eines  ländlichen  Schulvorstands
  oder  einer  ländlichen
Schulkommission.

8  60  Abs.  2  u.  5.  Beschluß
über  Zahl  und  Stimmrecht  der
Vertreter,  sowie  Verteilung  der
Gemeinden  und  Gutsbezirke  bei

a.  Genehmigung
der  Schulaufsichtsbehörde.
  Der  Beschluß
  des  Schulverbands
  ist  ortsüblich
bekannt  zu  machen,
innerhalb  vier  Wochen
  Einspruch  Beteiligter
  b.  Kreisbzw.
  Bezirksausschusse
  (wenn  Stadt
beteiligt)  und  Beschluß
dieser  über  Einsprüche.
b.  Versagung  der
Genehmigung  der
Schulaussichtsbehörde.

c.  Für  die  Stadt
Berlin  tritt  an  Stelle
des  Bezirksausschusses

das  Provinzial-Schulkollegium.



Verfügung  der  Schulaufsichtsbehörde.


Beschluß  des  Kreisausschusses

  bzw.  Bezirksausschusses

  (wenn
Stadt  beteiligt).

a.  Gegen  den  Beschluß
des  Kreis=  oder  Bezirksausschusses
  Beschwerde
  an  den  Provinzialrat.


b.  Beschwerde  der
Schulverbände  an  den
Provinzialrat,
dagegen  innerhalb
vier  Wochen  Klage
beim  OBG.

o.  Bei  Erteilung  oder
Versagung  der  Genehmigung
  oder  Zurückweisung
  von  Einsprüchen
  Klage  innerhalb
  vier  Wochen  beim
OBG.

Klage  innerhalb
zwei  Wochen  beim  Bezirksausschuß,

Berufung  ans  OVG.,
bei  ländlichen
Vorständen  usw.  beim
Kreisausschuß,
Berufung  an  den  Bezirksausschuß,
  Revision
  ans  OVG.
Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß  bzw.
Provinzialrat.