IX.  Schulangelegenheiten.  115
2  3  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
Bildung  eines  Schulvorstands
  in  einem  Gesamtschulverbande
  mangels  Einigung
  der  Beteiligten  auf
fünf  Jahre.
161.  Abweichung  von  den  im  Wie  bei  160,  Wie  bei  160.
§  50  Abs.  4  u.  5  vorgesehenen  unter  Genehmigung
Stimmenverhältnissen  der  Schulaufsichtsauf
  Antrag  Beteiligter.  behörde.
162.  *  52  Abs.  4.  Festsetzung  Wie  bei  160.  Desgl.
der  baren  Auslagen  und
Entschädigung  des  Verbandsvorstehers
  und  kommissarischen
  Vorstehers  eines
Gesamtschulverbandes.
166839  33  Abs.  3.  Beanst  an=  Klage  innerhalb  Berufung  ans  OVG.
dung  von  Beschlüssen  des  zwei  Wochen  beim
Schulvorstands  durch  Verfü--  Bezirksausschuß.
gung  des  Verbandsvorstehers
  entstehendenfalls  auf
Anweisung  der  Schulaufsichtsbehörde.

164.  §  54:

a)  Verteilung  der  Leistungen
  für  Verband  und  Schule
auf  Gemeinden,  Gutsbezirke
  und  öffentlich-rechtlich
  Verpflichtete,  sowie  Anordnung
  ihrer  Ein  ziehung
und  Abführung.

Auf  Einsprüche  hiergegen
  und  gegen  Veranlagung
  zum  Fremdenschulgeld
  (Nr.  147)  beschließt
innerhalb  vier  Wochen  der
Verbandsvorsteher;

b)  Streitigkeiten  der  Beteiligten
  über  ihre  im
öffentlichen  Rechte  begründeten

  Verpflichtungen

zu  Leistungen  für  Verband
und  Schule.

a.  Gegen  Beschluß
innerhalb  zwei  Wochen
Klage  beim  Kreisausschuß
  bzw.  Bezirksausschuß


(wenn  Stadt  beteiligt).


b.  Fristlose  Klage
wie  bei  a.

a  und  b.  Berufung  an
den  Bezirksausschuß.
Revision  ans  OVG.,
wenn  Stadt  beteiligt
Revision  ans  O#.

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