Zuständigkeitstabelle.

Gegenstand  der  Entscheidung

e.

—  —  Zuständige  Behörde,  Rechtsmittel

165.  §  61  Abs.  2.  Beschluß  der  Klage  innerhalb  drei  Berufung  an  den  Be-SchulaufsichtsbehördeMonatenbeim
  Kreis-zzirksausschuß,
über  das  Vorhandensein  er=  ausschuß  bzw.  Be-Revision  ans  OG.
weiterter  Befugnisse  bei  Be-  zirksausschuß  bzw.  Berufung  ans
rufung  von  Lehrkräften.  (wenn  Stadtbeteiligt).  OBG.

C.  Zwangsetatifierung.

166.  *48  ZG.  Zwangsetati=  Landrat  bei  Land--Klage  innerhalb
sierung  gegen  Schulverbände  schulen.  zwei  Wochen  beim  Be-(Schulsozietäten,
  Schulgemein-  zirksausschuß,
den,  Schulkommunen  usw.,  Ge-  Berufung  ans  O#.

samtschulverbände  §  54  lestzt.
Abs.  Schulunterh.G.).

b.  Regierungspräsident
  bei  Stadtschulen.

b.  Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  O#.

D.  Gesetz  betr.  die  Feststellung  von  Anforderungen  für  Volksschnlen  vom  26.  Mai  1887
(GS.  S.  175).

167.

§§  2  und  8.  Beschlußverfahren
  auf  Antrag  der
Schulaufsichtsbehörde
bei  Anforderungen  füur  die
Volksschule  gegen  die  Schulunterhaltungspflichtigen
  mangels
  deren  Einverständnisses
für  neue  oder  erhöhte  Leistungen.
(Siehe  auch  Schulunterh.G.  v.
28.  7.  06  §  14,  §  36  Abs.  9  u.
10,  §  37  Abs.  1  u.  2,  §  39
Abs.  1  u.  2.)

E.  Gesetz  betr.  Erleichterung  der

168.

8  22.
Schulgeld.

Erhebung  von

a.  Beschluß  des  Kreisausschusses
  bei  Landschulen.


b.  Beschluß  des  Bezirksausschusses
  bei
Stadtschulen.

a  und  b.  Beschwerde
innerhalb  zwei  Wochen
an  den  Provinzialrat.

14.  6.  1888  (GS.  S.  240).

Volksschullasten

In  Landschulen  Genehmigung
  d.  Kreisausschusses,
  in
Stadtschulen  Genehmigung
  des  Bezirksausschusses.


31.  3.  1889  (GS.  S.  64).

Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den
Bezirksausschuß
bzw.  Provinzialrat.

F.  Gesetz  betr.  das  Diensteinkommen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen
  Bolksschulen  vom  3.  März  1897  (GS.  S.  25).

169.

§  14  Abs.  2.  Gegen  die

Festsetzung  der  Schulaufsichtsbehörde
  über  Notwen-D.

  h.  das  BVerfahren

regelt  sich  nach  §  47
ZG.  (siehe  Nr.  142).