IX.  Schulangelegenheiten.

117

Lfde.

Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

170.

171.

172.

digkeit,  Umfang  und  Einrichtung
  von  Dienstwohnungen
ist  das  Verwaltungsstreitverfahren
  zulässig.

§  18.  Beschluß  auf  Anrufen
der  Beteiligten  darüber,  welcher
Teil  des  Dienstlandes  als
Hausgarten  anzusehen  ist.

8  20.  Beschluß  auf  Anrufen
der  Beteiligten  über  die  Anrechnung
  des  Ertrages  der
Landnutzung  und  der  sonstigen
  Diensteinkünfte  an  Geld
oder  Naturalleistungen  auf
das  Grundgehalt.
§  25.  Der  Rechtsweg
steht  Lehrern  und  Lehrerinnen
wegen  des  Diensteinkommens
mit  folgenden  Maßgaben  offen:
a)  die  Klage  ist  gegen  den
Schulverband,  bei  Zahlungen
  aus  der  Alterszulagekasse
  zugleich
gegen  die  Bezirksregierung
  zu  richten;

b)  der  Klage  hat  die  Entscheidung
  des  Oberpräsidenten

  (in  Hohenzollern.

des  Unterrichtsministers)
  voranzugehen,  sie  ist
innerhalb  sechs  Monat  nach
Bekanntmachung  dieser  Entscheidung
  anzubringen,  bzw.
bei  Verfügungen  der  Oberrechnungskammer
  innerhalb
  sechs  Monat  nach
deren  Bekanntgabe;

JP)  der  richterlichen  Beurteilung
  sind  die  Festsetzungen
  über  das  Diensteina.

  Bei  Landschulen
Beschluß  des  Kreisausschusses.


b.  Bei  Stadtschulen
Beschluß  des  Bezirksausschusses.

Desgl.

Klage  beim  Landgericht,
  welches  gemäß
  §  70  GVG.  u.

8  39  AG.  dazu
ausschließlich  zuständig.


a.  Beschwerde  innerhalb

  zwei  Wochen  an

den  Bezirksausschuß.
b.  Endgültig.

Desgl.

Berufung  innerhalbeines
  Monats  ans
Oberlandesgericht.
Revision  innerhalb
eines  Monats  ans
Reichsgericht.