Zuständigkeitstabelle.

—  ——

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

173.

174.

kommen,  insbesond.  Grundgehalt,
  Dienstalterszulage,
Dienstwohnung,  Mietsentschädigung,
  Dienstland,
Naturalleistungen  usw.  zugrunde
  zu  legen.
8§27  Abs.  3,  4—6.  Beschluß
über  Verteilung  des  Staatsbeitrages
  zum  Diensteinkommen
  der  Lehrer  und

Lehrerinnen:

a)  auf  mehrere  zum  Schulverbande
  gehörende  politische
  Gemeinden  oder
Teile  von  solchen;

b)  auf  mehrere  Schulverbände,
  zu  welchen  eine
politische  Gemeinde  gehört.

Zu  §  27.  Streitigkeiten  über
die  Höhe  des  Staatsbeitrages

  erfolgen  gemäß  §  46

ZG.  durch  Heranziehung

des  Fiskus  seitens  der  örtlichen

  Schulbehörde.

Beschluß  der
Regierung  Abt.  II.
(Berlin  der  Polizeipräsident.)



Desgl.

Siehe  Nr.  140  (die
Interessentenklage
Nr.  141  ist  unzulässig,
O#.  25  175,  PWBl.
18  19).

Beschwerde  der  Beteiligten
  innerhalb
vier  Wochen  nach  Zustellung
  an  den  Oberpräsidenten,
  endgültig.


Desgl.

G.  Gesetz  betr.  die  Pensionierung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen
Volksschulen  vom  6.  Juli  1885  (GS.  S.  298).

175.

176.

§  13.  Entscheidung,  ob  dem
Pensionsantrage  stattzugeben
  ist.

88  14  u.  15  (§  17  des  Ruhegehaltskassengesetzes).
  Entscheidung
  über  die  Höhe  der
Pension.

(Die  Klage  steht  dem
Lehrer  und  den  Schulunterhaltungspflichtigen
  offen,

Regierung  Abt.  II
(Berlin  der  Polizeipräsident)
  nach  Anhörung
  d.  Magistrats
bzw.  der  städtischen
Schuldeputation  (Erl.
6.  5.  1887  Zentr  Bl.
f.  UV.  S.  538).
Wie  175.

Fristlose
Beschwerde  an  den
Unterrichtsminister
(unter  Ausschluß
des  Rechtswegs).

Beschwerde  innerhalb
sechs  Monaten  and.
Oberpräsidenten,
dagegen  innerhalb
sechs  Monaten  ordentlicher
  Rechtsweg
  wie  bei  Nr.  172.