IX.  Schulangelegenheiten.

119

l

Lfde.

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

sie  ist  nicht  gegen  die  Schulaufsichtsbehörde
  zu  richten,
vielmehr  steht  sie  nur  den  Beteiligten
  untereinander  zu.
Die  Beschwerde  und  Klage  steht
auch  dem  Kassenanwalte  zu.
Entsch.  RG.  23  261.)

H.  Gesetz  betr.  das  Ruhegehalt  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen,
nichtstaatlichen  mittleren  Schulen  und  die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  vom
11.  Juli  1894  (Ge.  S.  109).

177.

Streit  der  Beteiligten
über  die  Höhe  des  Ruhegehalts,
  Gnadenquartals
und  des  Witwen=  und
Waisengeldes.

Regierung  Abt.  II
(Berlin  der  Polizeipräsident).


Beschwerde  innerhalb
sechs  Wochen  an  den
Oberpräsidenten,
dagegen  innerh.  sechs
Wochen  ordentlicher
  Rechtsweg.

J.  Gesetz  betr.  die  Ruhegehaltskassen  für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den
öffeutlichen  Volksschulen  vom  23.  Juli  1893  (GS.  S.  194).

178.

§  12.  Klage  gegen  den
von  der  Bezirksregierung  aufgestellten
  Verteilungsplan
über  den  von  den  Schulverbänden
  aufzubringenden  Bedarf
  der  Ruhegehaltskassen
(binnen  vier  Wochen  nach  der
Bekanntmachung  des  Plans
im  Amtsblatt  der  Regierung).

Klage  beim  Bezirksausschuß.


Berufung  ans  O.

K.  Gesetz  betr.  die  Fürsorge  für  die  Waisen  der  Lehrer  an  öffentlichen  Volksschulen
vom  27.  Juni  1890  (GS.  S.  211)  und  vom  4.  Dezember  1899  (GS.  S.  587).

179.

8  7  Ges.  27.  6.  90.  Entscheidung
  über  die  Höhe  des
Waisengeldes.

Regierung  Abt.  II
(Berlin  der  Polizeipräsident).


Beschwerde  innerhalb
  sechs  Monat  an
den  Unterrichtsminister,
  dagegen  innerhalbsechs
  Monator-=dentlicher
  Rechtsweg
  wie  bei  Nr.  172.