XI.  Sparkassenangelegenheiten.  XII.  Synagogengemeindeangelegenheiten.  121

LSsde.
Nr.

oder  Beschlußfassung

Gegenstand  der  Entscheidung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

XI.  Sparkassenangelegenheiten  (9.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).
Reglement,  die  Einrichtung  des  Sparkassenwesens  betreffend,  vom  12.  12.  1838

188.

184.

186.

(GS.

8  52  ZG.  Genehmigung
zur  Errichtung  von  Sparkassen
  durch  Kreise,  Stadtund
  Landgemeinden  und  andere
über  den  Umfang  eines  Kreises
nicht  hinausgehende  Verbände,
sowie  zur  Statutenänderung
  und  zur  Auflösung
von  Sparkassen.

8  53  Abs.  2  ZG.  Erteilung
der  nach  gesetzlicher  oder  statutarischer
  Vorschrift  erforderlichen
Genehmigung  hinsichtlich  der
Verwaltung  der  Sparkassen:
a)  Berlin;

b)  im  übrigen.

§  53  Abs.  1  ZSG.  Aufsichtsbehörde
  ist
a)  bei  Landgemeinden

b)  bei  Stadtgemeinden  und
Kreisen

1839  S.  5).
Oberpräsident.
Versagung  der  Genehmigung,
  Auflösung
  oder  Statutenänderung
  gegen  den
Willen  der  Gemeinde
usw.  nur  mit  Zustimmung
  des  Kollegiums
  des  Provinzialrats
  (Berlin  Oberpräfident
  allein).

a.  Oberpräsident.

b.  Regierungspräsident.
  Die  Versagung
der  Genehmigung  bedarf
  der  Zustimmung
  des  Kollegiums
des  Bezirksausschusses.


a.  der  Landrat
als  Vorsitzender  des
Kreisausschusses,
b.  der  Regierungspräsident
  (lals  Kommunalaufsichtsbehörden).


Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen  an
den  Minister  des
Innern.  (Der  unter
Zustimmung  des
Provinzialrats  gefaßte
Beschlußistendgültig.)

Beschwerde  innerhalb
  zwei  Wochen
gegen  den  versagenden
  Beschluß
a.  an  den  Minister  des
Innern;

b.  an  den  Provinzialrat.


Fristlose  Beschwerde
bei  dem  Regierungspräsidenten
  bzw.  Oberpräsidenten
  bzw.  Minister
  des  Innern.

XII.  Synagogengemeindeangelegenheiten  (10.  Titel  des  Zuständigkeitsges.)
Gesetz  über  die  Verhältnisse  der  Juden  vom  23.  Juli  1847  (GS.  S.  263).
Gesetz  betr.  den  Anstritt  aus  den  jüdischen  Synagogengemeinden  vom  28.  Juli  1876
(Ge.  S.  353).

186.

864  ZG.  Bescheid  auf  Einsprüche
  einzelner  wegen  der
ihnen  als  Mitgliedern  der

Klage  innerhalb  zwei
Wochen  beim  Bezirksausschuß
  (für  Stadt-Berufung

  ans  OBG.