122  Zuständigkeitstabelle.

Lide.  Gegenstand  der  Entscheidung
Nr.  oder  Beschlußfassung

Synagogengemeinde  oder  aus  kreis  Berlin  der  Be-Grund
  des  Gesetzes  vom  28.  7.  Firksausschuß  II).
1876  zustehenden  Rechte  und.(Fur  Klage  der  Beobliegenden
  Verpflichtungen  teiligten  untereingegen
  die  Synagogengemeinde.  ander  der  ordent-(Einspruch

  ist  innerhalb  liche  Rechtsweg.)
drei  Monaten  nach  der  Veranlagung
  bei  dem  Vorstandeder
Synagogengemeinde  einzulegen.)


Zuständige  Behörde  Rechtsmittel

XIII.  Wegepolizei  (11.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).

Die  Aufsicht  über  die  öffentlichen  Wege  erfolgt  durch  die  Wegepolizeibehörde,
dies  ist  in  der  Regel  die  Ortspolizeibehörde  (§  55  Z).

187.  a)  Ordentliche  Wegepolizeibehörden  sind:
in  den  östlichen  Provinzen  und  Schleswig-Holstein  der  Amtsvorsteher,
in  Posen  der  Distriktskommissar,
auf  Helgoland  der  Landrat  und  sein  Hilfsbeamter,
in  Westfalen  der  Amtmann,
in  der  Rheinprovinz  der  Landbürgermeister,
in  Hessen-Nassau  der  Bürgermeister  (Gemeindevorsteher),
im  Regierungsbezirk  Kassel  auch  der  Gutsvorsteher,
im  Kreise  Hadeln  die  Kirchspielgerichte,
in  Wilhelmshaven  der  Hilfsbeamte  des  Landrats,
in  den  übrigen  Teilen  Hannovers  der  Landrat,
in  Hohenzollern  der  Bürgermeister.

188.  b)  Außerordentliche  Wegepolizeibehörden  sind:

a)  die  Landespolizeibehörde  (Regierungspräsident),  wenn  es
sich  um  die  erste  Anlegung  eines  öffentlichen  Weges  bei  der  Genehmigung
  einer  Eisenbahnanlage  handelt  (O  G.  30  196).
Die  Anordnungen  des  Regierungspräsidenten  unterliegen  nicht  den
Rechtsmitteln  des  §  56  ZG.  (siehe  Nr.  193  ff.),  sondern  wenn  die
Anordnung  sich  auf  §  14  des  Eisenbahngesetzes  vom
3.  11.  1838  gründet,  ist  die  Beschwerde  an  den  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten,  wenn  sie  sich  aber  auf  §  14  des  Enteignungsgesetzes
  vom  11.  6.  1874  gründet,  ist  die  Beschwerde
an  den  Provinzialrat  zu  richten;

6)  die  Chausseepolizeibehörden.  Vergleiche:  Reglement
betr.  das  Verfahren  bei  Chausseepolizei=  und  Chausseegeldübertragungen
  vom  7.  Juni  1844  (GES.  S.  167),