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Zuständigkeitstabelle.

Lfde.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

194.

195.

196.

197.

dazu  erforderlichen  Kosten
oder  die  Inanspruchnahme
von  Wegen  für  den  öffentlichen
Verkehr  betreffen.  (Dagegen  innerhalb
  zwei  Wochen  Einspruch
  an  die  Wegepolizeibehörde,
  welche  darüber  einen
Beschluß  erläßt.)

Ebenso  werden  behandelt
Zwangsandrohungen
zur  Durchsetzung  der  vorbezeichneten
  Anordnungen.  (Vgl.
Nr.  432.)

lGegen  andere  wegepolizeiliche
  Anordnungen
finden  die  gewöhnlichen  Rechtsmittel
  gegen  polizeiliche
Verfügungen  (§  127  ff.  LVG.
siehe  unten  Nr.  429  ff.)  statt.

Gegen  Festsetzung  und
Ausführung  des  Zwangs.
mittels  nur  Beschwerde
an  die  Aufsichtsbehörde.  (§  133
LV.  siehe  unten  Nr.  438.))

B.  8  56  Abs.  5  u.  7  ZG.
Streitigkeiten  der  Beteiligten
darüber,  wem  von  ihnen  die
öffentlich-rechtliche  Verpflichtung
  zur  Anlegung  oder
Unterhaltung  eines  öffentlichen
Weges  obliegt.

C.  §  56  Abs.  6  ZG.  Erstattung
  des  Geleisteten  gegen
einen  aus  Gründen  des  öffentlichen
  Rechts  verpflichteten
Dritten.

b.  in  Stadtkreisen,
Städten  mit  mehr  als
10000  Einwohnern,
und  sofern  es  sich  um
Chausseen  handelt
oder  ein  Provinzialverband,
  Landeskommunal=
  und  Kreiskommunalverband
  als
solcher,  oder  (in  der
Provinz  Hannover)
ein  Wegeverband  beteiligt
  ist,  oder  die
Klage  sich  gegen  Beschlüsse
  des  Landrats
richtet,  beim  Bezirksausschuß
  (im
Landespolizeibezirk
Berlin  Abt.  D.
(Die  Klage  ist,
soweit  der  Inanspruchgenommene
  zu
der  ihm  angesonnenen
Leistung  aus  Gründen
des  öffentlichen
Rechts  statt  seiner
einen  anderen  für
verpflichtet  erachtet,
zugleich  gegen  diesen
zu  richten).
Fristlose  Interessentenklage
  beim
Kreis=  oder  Bezirksausschuß
  wie
bei  Nr.  193.

Fristlose  Erstattungsklagewievor.


b.  Berufung  ans
OVG.

Wie  bei  193.

Desgl.