XIII.  Wegepolizei.

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Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

199.

§  56  Abs.  8  ZG.  Wird  ein
Weg  im  Verwaltungsstreitverfahren
  für  einen  öffentlichen
erklärt,  so  bleibt  demjenigen,
welcher  privatrechtliche  Ansprüche
  auf  den  Weg  geltend
macht,  der  Antrag  auf  Entschädigung
  gegen  den  Wegebauverpflichteten
  im  ordentlichen
  Rechtswege  nach

Maßgabe  des  §  4  des  Gesetzes

v.  11.  Mai  1842  (GS.  S.  192)

vorbehalten.

8  57  3Z6.:

a)  Einziehung  oder  Verlegung
  öffentlicher  Wege
durch  die  Wegepolizeibehörde
  nach  vierwöchiger
  ortsüblicher  öffentlicher
Bekanntmachung  im
Kreis=  und  Amtsblatt.

Beschluß  der  Wegepolizeibehörde
  über  Einsprüche.

b)  Wird  die  beantragte  Verlegung
  oder  Einziehung  eines
öffentlichen  Weges  abgelehnt,


a.  Klage  innerhalb

zwei  Wochen  nach  Beschlußzustellung

  wie
bei  193.

b.  so  findet  nur  die
fristlose  Beschwerde
an  d.  Aufsichtsbehörde
statt.  (Wie  bei  185.)

Wie  bei  193.

Wie  bei  185.

Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen  vom  11.  Juli  1891  (Ge.  S.  316).

200.

201.

§  10  Abs.  5  u.  6.  Beschlußfassung
  über  die  Ergänzung
der  Zustimmung  des  Wegebaupflichtigen
  zu  Anstalten
  innerhalb  des  Wegegebiets,
  welche  nicht  in  besonderen
  Gesetzen  vorgesehen  sind.

8  11.  Beschlußfassung  über
die  Notwendigkeit  der  Abtretung
  von  Privatrechten  an
öffentlichen  Wegen  und  deren
Zubehörungen  an  den  Wegebaupflichtigen.


Beschluß:
a.  des  Kreisausschusses:;


b.  bei  Beteiligung
einer  Stadt,  Kreises,
Provinz  des  Bezirksausschusses.

Beschluß  des  Bezirksausschusses.


Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen
a.  an  den  Bezirks-=ausschuß;

b.  an  den  Provinzialrat.


Beschwerde  innerhalb
zwei  Wochen  an  den.
Provinzialrat.