XIII.

Wegepolizei.

127

Gegenstand  der  Entscheidung
oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

§  48.  Beschlußfassung  mangels
  Einigung  über  die  Höhe
der  Entschädigung,  welche
für  die  Aufhebung  der  Hand-,
Spann=  und  Straßenfrohndienste
  von  dem  Pflichtigen
  an  die  Provinz  zu  leisten  ist.

Beschluß  des  Bezirksausschusses.


Drei  Monate  nach
Zustellung  ordentlicher
  Rechtsweg
(sowohl  für  Provinz,
wie  den  Pflichtigen).

Gesetz  betr.  die  Vorausleistungen  zum  Wegebau  vom  18.  8.  1902  (GS.  S.  315).

208.

209.

8  6  Abs  1.  Festsetzung  von
Vorausleistungen  mangels
  gütlicher  Vereinbarung  auf
Antrag  der  Unterhaltungspflichtigen
  (einzelner  Verpflichteter,
  Gemeinden,  Gutsbezirke,
Kreise,  anderer  Kommunalverbände,
  Städte,  Staat  sals
Gutsherrl  usw.):

a)  bei  Wegen,  welche  von  den
Provinzialverbänden
(in  der  Provinz  Hessen-Nassau
  von  den  Bezirksverbänden,
  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  vom
Landeskommunalverband)
oder  von  den  Kreisen
unterhalten  werden,  bei
Wegen  in  Stadtkreisen
und  in  Städten  mit
mehr  als  10000  Einwohnern
  (in  der  Provinz  Hannover
  in  den  bezüglich  der
allgemeinen  Landesverwaltung
  selbständigen  Städten);

b)  in  allen  übrigen  Fällen.

§6  Abs.  2  u.  4.  Anderung
der  Festsetzung  eines  Beitrags
  oder  Beitragsverhältnisses
für  eine  Vorausleistung.

a.  Klage  beim  Bezirksausschuß.


b.  Klage  beim  Kreisausschuß.


Klage  beim  Kreisoder
  Bezirksausschuß.
(Diejenige  Behörde
ist  für  die  Klage  zuständig,

  welche  zur

a.  Berufung  ans
OVG.

b.  Berufung  an  den
Bezirksausschuß,
Revision  ans  O.
Bei  Zuständigkeit  des
Kreisausschufses  Berufung
  an  den  Bezirksausschuß
  u.  Reoision
  ans  On.,