128  Zuständigkeitstabelle.

Lsde.]Gegenstand  der  Entscheidung  .  .

*  oder  Beschlußfassung  Zuständige  Behörde  Rechtsmittel
Festsetzung  des  Bei-des  Bezirksausschusses
trags  oder  Beitragss  Berufung  ans
verhältnisses  gemäß  OBG.

210.

211.

8  4  zuständig  sein
würde.)

XIV.  Wasserpolizei  (12.  Titel  des  Zuständigkeitsgesetzes).

In  Betracht  kommen  materiellrechtlich  namentlich:  Allgem.  Landrecht,  Teil  1  Titel  8
88  96—117,  Teil  II  Titel  15  Abschnitt  2  und  5,  das  sog.  Vorflutedikt  v.  15.  11.
1811  (Ge.  S.  352),  Gesetz  betr.  das  für  Entwässernugsaulagen  einzuführende
Aufgebots-  und  Priklusionsverfahren  v.  23.  1.  1846  (GS.  S.  26),  Vorfiutsgesetz
für  Nenvorpommern  und  Rügen  vom  9.  2.  1867  (GS.  S.  220),  das  Privatflußgesetz
  v.  28.  2.  1843  (GS.  S.  41),  Allgemeine  Verfügung  betr.  Fürsorge  für  die
Reinhaltung  der  Gewässer  v.  20.  2.  1901  (VMBl.  S.  91).

A.  Räumung.
§  65  Z3G.  (ogl.  die  dort
aufgeführten  Einzelgesetze).  Erlaß
  von  Reglements  (Regulativen)
  wegen  Räumung  von
Gräben,  Bächen  und  Wasserläufen
  usw.

§  66  Abs.  1,  2,  4,  5,  6  ZG.
Anordnungen  der  Wasserpolizeibehörde
  (regelmäßig
Ortspolizeibehörde,  in  Schlesien
  bei  Ges.  v.  3.  Juli  1900  Landrat
  und  in  Städten  die  Ortspolizeibehörde)
  wegen  Räumung
  von  Gräben,  Bächen
und  Wasserläufen  (nur  Privat-,
nicht  öffentlichen  Flüssen,  nicht
Gräben,  Bächen  und  Wasserläufen
  im  Bezirk  eines  Deichverbands),
  bzw.  wegen  Aufbringung
  und  Verteilung  der
dazu  erforderlichen  Kosten.

Dagegen  innerhalb  zwei
Wochen  Einspruch  an  die
Wasserpolizeibehörde,  welche
darüber  Beschluß  faßt.

Beschluß  des  Kreis-(Stadthausschusses.


Reklamations-=klage
  innerhalb  zwei
Wochennach  Beschlußzustellung



a.  beim  Kreisausschuß



(bei  Beteiligung  eines
Kreises  gemäß  §  59
LV.  zu  bestellen);
b.  gegen  Beschlüsse
des  Landrats  sowie
in  Städten  mit  mehr
als  10000  Einwohnern
  beim  Bezirksausschuß
  (im  Landespolizeibezirk
  Berlin

  Abt.  1).
(Die  Klage  ist,
soweit  der  Inan-Beschwerde

  innerhalb
2  Wochen  an  den  Bezirksausschuß.


a.  Berufung  an
den  Bezirksausschuß,
Nevrision  ans  OVG.

b.  Berufung  ans
OVG.